MVO-Leitfaden

Fristen und Übergang: Was bis zum 20. Januar 2027 passieren muss

Stichtag statt Übergangsfrist: Ab 20.01.2027 gilt für jedes Inverkehrbringen ausschließlich die MVO.

Der Stichtag: 20. Januar 2027

Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist bereits im Juli 2023 in Kraft getreten — verbindlich anzuwenden ist sie ab dem 20. Januar 2027. Ab diesem Tag gilt sie für jedes Inverkehrbringen einer Maschine im Europäischen Wirtschaftsraum. Die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG tritt zeitgleich außer Kraft.

Wichtig ist das Prinzip dahinter: Es gibt keinen Mischbetrieb und keine Übergangsfrist. Bis zum 19. Januar 2027 gilt ausschließlich die Maschinenrichtlinie, ab dem 20. Januar 2027 ausschließlich die Maschinenverordnung. Eine Maschine kann nicht „wahlweise" nach der einen oder anderen Rechtsgrundlage in Verkehr gebracht werden.

Was mit Bestandsmaschinen passiert

Maschinen, die vor dem Stichtag rechtmäßig nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, bleiben verkehrsfähig. Sie dürfen weiter betrieben, weiterverkauft und bereitgestellt werden — eine Nachrüstpflicht auf MVO-Niveau entsteht durch den Stichtag nicht.

Vorsicht ist bei Umbauten geboten: Wer eine Bestandsmaschine wesentlich verändert, kann rechtlich zum Hersteller werden — mit allen Pflichten der dann geltenden Maschinenverordnung, von der Risikobeurteilung bis zur neuen Konformitätserklärung. Was als wesentliche Veränderung zählt, behandelt unsere Seite zur wesentlichen Veränderung von Maschinen.

Rückwärtsplanung für Maschinenbauer

Entscheidend ist nicht das Bestelldatum, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Eine Maschine, die 2026 beauftragt, aber erst nach dem 20. Januar 2027 ausgeliefert wird, muss die MVO vollständig erfüllen — inklusive der Dokumentationspflichten.

Für die Praxis heißt das: Projekte mit Lieferterminen um den Stichtag herum sollten heute schon MVO-konform dokumentiert werden. Die Umstellung der Dokumentationsprozesse — digitale Betriebsanleitung, Versionierung, dauerhafte Bereitstellung — braucht erfahrungsgemäß 6 bis 12 Monate Vorlauf. Wer jetzt startet, hat den Puffer, den Sondermaschinen- und Anlagenbau mit langen Projektlaufzeiten ohnehin brauchen.

FAQ

Häufige Fragen

Gibt es eine Übergangsfrist für die Maschinenverordnung?

Nein. Die MVO gilt ab dem 20. Januar 2027 als Stichtagsregelung: Vorher gilt ausschließlich die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ab dem Stichtag ausschließlich die Verordnung (EU) 2023/1230.

Darf ich eine 2026 bestellte Maschine 2027 noch nach Maschinenrichtlinie ausliefern?

Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Bestellung. Liegt die Auslieferung nach dem 20. Januar 2027, muss die Maschine der MVO entsprechen.

Gilt die MVO auch für unvollständige Maschinen?

Ja. Auch unvollständige Maschinen fallen unter die Verordnung — mit Einbauerklärung und Montageanleitung statt EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung.

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