MVO-Leitfaden

Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung: Was sich wirklich ändert

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt noch bis zum 19. Januar 2027, danach nur noch die Verordnung (EU) 2023/1230. Der Vergleich Punkt für Punkt — und was davon Dokumentation, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung betrifft.

Kurz beantwortet

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG musste national umgesetzt werden und gilt bis zum 19. Januar 2027; die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die Sicherheitsanforderungen bleiben im Kern gleich. Neu sind die digitale Betriebsanleitung und Konformitätserklärung, Anforderungen an Cybersicherheit und selbstlernende Steuerungen, die gesetzliche Definition der wesentlichen Veränderung (Art. 3 Nr. 16), zwingende Drittprüfung für Maschinen in Anhang I Teil A sowie eigene Pflichten für Einführer und Händler.

Richtlinie oder Verordnung: der formale Unterschied mit praktischen Folgen

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG musste von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden — in Deutschland über das Produktsicherheitsgesetz und die 9. ProdSV. Dadurch entstanden 27 leicht unterschiedliche Fassungen, unterschiedliche Auslegungen und unterschiedliche Übergangsfristen.

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt als Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne nationalen Umsetzungsakt. Der Wortlaut ist überall derselbe, die 9. ProdSV wird gegenstandslos. Für Hersteller, die in mehrere EU-Länder liefern, ist das die eigentliche Vereinfachung: eine Rechtsgrundlage, eine Fassung, eine Konformitätserklärung mit einem Rechtsbezug.

Stichtag ohne Übergangsfrist

Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027 (Art. 54 in der berichtigten Fassung; der ursprünglich veröffentlichte Text nannte den 14. Januar). Bis zum 19. Januar 2027 gilt ausschließlich die Maschinenrichtlinie, ab dem 20. Januar ausschließlich die Verordnung. Eine Phase, in der beide parallel wählbar wären, gibt es nicht.

Maßgeblich ist das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der einzelnen Maschine, nicht das Baujahr, der Vertragsschluss oder die Konstruktion. Eine Maschine, die am 20. Januar 2027 ausgeliefert wird, braucht eine Konformitätserklärung nach der Verordnung — auch wenn sie 2025 konstruiert wurde. Maschinen, die vorher rechtmäßig nach Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, bleiben verkehrsfähig; eine Nachrüstpflicht entsteht nicht.

Der Vergleich Punkt für Punkt

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bleiben im Kern erhalten; wer heute nach Anhang I der Richtlinie konstruiert, findet dieselben Anforderungen in Anhang III der Verordnung wieder. Die Unterschiede liegen in den Pflichten der Wirtschaftsakteure, der Dokumentation und drei neuen Themenfeldern:

  • Betriebsanleitung: Richtlinie — Papier, digital nur als Zusatz. Verordnung — digital zulässig (Art. 10 Abs. 7), mit Zugangsangabe an der Maschine, Papier auf Verlangen innerhalb eines Monats kostenlos, Sicherheitsinformationen bei Maschinen für nicht-professionelle Verwender weiterhin in Papierform, Online-Verfügbarkeit mindestens zehn Jahre.
  • Konformitätserklärung: Richtlinie — Anhang II Teil 1 A, muss der Maschine beiliegen, Kurzfassung in der Anleitung zulässig. Verordnung — Anhang V Teil A, Beilage oder Internetadresse beziehungsweise maschinenlesbarer Code in der Anleitung (Art. 10 Abs. 8), Normen mit Amtsblatt-Datum, Modul-A-Angabe, kein Dokumentationsbevollmächtigter mehr in der Erklärung.
  • Montageanleitung und Einbauerklärung für unvollständige Maschinen: Richtlinie — Art. 13, Anhang VI und Anhang II B, Papier. Verordnung — Art. 11 Abs. 7 und 8, Anhang XI und Anhang V B, beide digital zulässig unter denselben Bedingungen wie die Betriebsanleitung.
  • Cybersicherheit: Richtlinie — nicht geregelt. Verordnung — Anhang III Nr. 1.1.9 „Schutz gegen Korrumpierung" verlangt, dass Sicherheitsfunktionen gegen unbeabsichtigte oder absichtliche Manipulation über Netzwerkverbindungen geschützt sind; Anhang III Nr. 1.2.1 erweitert die Anforderungen an Steuerungen entsprechend.
  • Künstliche Intelligenz: Richtlinie — nicht geregelt. Verordnung — selbstlernende Steuerungen mit Sicherheitsfunktion sind in Anhang III adressiert; Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten stehen in Anhang I Teil A und brauchen zwingend eine notifizierte Stelle.
  • Wesentliche Veränderung: Richtlinie — nur über nationale Auslegungspapiere (in Deutschland das Interpretationspapier des BMAS). Verordnung — erstmals legal definiert in Art. 3 Nr. 16 als physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen, die eine neue Gefährdung schafft oder ein Risiko erhöht; wer sie vornimmt, gilt nach Art. 18 als Hersteller mit allen Pflichten aus Art. 10.
  • Hochrisikomaschinen: Richtlinie — Anhang IV, Baumusterprüfung vermeidbar bei vollständiger Normenanwendung. Verordnung — Anhang I Teil A mit zwingender Drittprüfung unabhängig von Normen (Art. 25 Abs. 2), Anhang I Teil B mit dem bisherigen Wahlrecht (Art. 25 Abs. 3).
  • Wirtschaftsakteure: Richtlinie — Pflichten im Wesentlichen beim Hersteller und Bevollmächtigten. Verordnung — eigene Pflichtenkataloge für Einführer (Art. 13) und Händler (Art. 15), etwa Prüfung von CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung vor der Bereitstellung.
  • Anwendungsbereich: Die Verordnung erfasst „Maschinen und dazugehörige Produkte" — auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte und abnehmbare Gelenkwellen ausdrücklich unter einem gemeinsamen Begriff; Software mit Sicherheitsfunktion gilt als Sicherheitsbauteil.

Was gleich bleibt

CE-Kennzeichnung, Risikobeurteilung nach dem iterativen Verfahren, technische Unterlagen mit zehn Jahren Aufbewahrung, die Rolle der harmonisierten Normen mit Konformitätsvermutung, die Pflicht zur Betriebsanleitung in der Amtssprache des Bestimmungslandes und die Verantwortung des Herstellers als Selbsterklärer bleiben. Die Modulbezeichnungen A, B, C, G und H sind dieselben wie im New Legislative Framework.

Auch DIN EN ISO 12100 als Grundnorm der Risikobeurteilung und DIN EN ISO 20607 für den Aufbau der Betriebsanleitung behalten ihre Bedeutung. Die harmonisierten Normen werden zur Verordnung neu im Amtsblatt gelistet; bis dahin gilt die Konformitätsvermutung nach den zur Richtlinie gelisteten Normen weiter.

Was Hersteller bis Januar 2027 konkret umstellen

Aus dem Vergleich folgt eine kurze Liste. Sie ist für Hersteller, die heute sauber nach Richtlinie arbeiten, in wenigen Wochen abzuarbeiten:

  • Vorlage der Konformitätserklärung auf Anhang V Teil A umstellen: Rechtsbezug (EU) 2023/1230, Normen mit Datum, Modul-Angabe, Dokumentationsbevollmächtigten streichen.
  • Entscheiden, ob die Betriebsanleitung digital ausgeliefert wird — und dann den Zugangsweg an der Maschine, die Zehn-Jahres-Verfügbarkeit und den Papier-auf-Verlangen-Prozess organisieren.
  • Risikobeurteilung um Cybersicherheit (Manipulationsschutz vernetzter Sicherheitsfunktionen) und, falls relevant, um selbstlernende Steuerungen erweitern.
  • Prüfen, ob die Maschine in Anhang I Teil A fällt — dann ist eine notifizierte Stelle einzuplanen, unabhängig von Normen.
  • Prozess für wesentliche Veränderungen definieren, weil die Definition jetzt gesetzlich ist und auch Software-Änderungen erfasst.
  • Für unvollständige Maschinen Montageanleitung und Einbauerklärung nach Anhang XI und Anhang V Teil B anpassen.

FAQ

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG musste national umgesetzt werden und gilt bis zum 19. Januar 2027. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Inhaltlich neu sind die digitale Betriebsanleitung, Anforderungen an Cybersicherheit und selbstlernende Steuerungen, die gesetzliche Definition der wesentlichen Veränderung, zwingende Drittprüfung für Anhang-I-Teil-A-Maschinen und eigene Pflichten für Einführer und Händler.

Gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG noch?

Ja, für alle Maschinen, die bis einschließlich 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Ab dem 20. Januar 2027 gilt ausschließlich die Maschinenverordnung, ohne Übergangsfrist. Maschinen, die vorher nach Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, bleiben verkehrsfähig.

Ist die Maschinenverordnung strenger als die Maschinenrichtlinie?

In den Sicherheitsanforderungen kaum — Anhang III der Verordnung entspricht weitgehend Anhang I der Richtlinie. Strenger ist sie bei Hochrisikomaschinen in Anhang I Teil A, die zwingend eine notifizierte Stelle brauchen, bei Cybersicherheit und bei den Pflichten von Einführern und Händlern. Erleichterungen bringt sie bei der digitalen Bereitstellung von Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und Montageanleitung.

Was passiert mit der 9. ProdSV und dem Produktsicherheitsgesetz?

Die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, die die Maschinenrichtlinie in deutsches Recht umsetzt, wird mit Geltungsbeginn der Verordnung gegenstandslos. Das Maschinendurchführungsgesetz regelt künftig Marktüberwachung und Sanktionen in Deutschland; die materiellen Anforderungen stehen direkt in der Verordnung.

Muss ich meine Maschinenrichtlinie-Dokumentation komplett neu erstellen?

Nein. Risikobeurteilung, technische Unterlagen und Betriebsanleitung bleiben strukturell gleich. Anzupassen sind die Konformitätserklärung nach Anhang V Teil A, die Rechtsbezüge in Anleitung und Unterlagen, gegebenenfalls die Risikobeurteilung um Cybersicherheit — und die Entscheidung, ob die Anleitung ab 2027 digital bereitgestellt wird.

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