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EU-Maschinenverordnung 17. Mai 2026

Vernetzte Maschinen: Die EU-Maschinenverordnung macht Manipulationsschutz ausdrücklich zur Pflicht

Die Verordnung (EU) 2023/1230 verlangt in Anhang III Schutz gegen versehentliche und vorsätzliche Manipulation sicherheitsrelevanter Hard- und Software. Für vernetzte Maschinen ist das eine konkrete Konstruktions- und Dokumentationsaufgabe.

Vernetzte Industriemaschine mit Schaltschrank und Tablet zur Prüfung sicherheitsrelevanter Software und Dokumentation

Wenn über die Maschinenverordnung gesprochen wird, geht es oft zuerst um digitale Betriebsanleitungen. Für vernetzte Maschinen steckt eine zweite, sehr praktische Änderung aber direkt im Gesetzestext: Manipulationsschutz und die Sicherheit sicherheitsrelevanter Software werden ausdrücklich adressiert.

Für Hersteller von Maschinen mit Fernzugriff, vernetzten Komponenten, Software-Updates oder datenabhängigen Sicherheitsfunktionen ist das keine Randnotiz. Es ist eine konkrete Anforderung aus Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230.

Was die Verordnung wörtlich verlangt

In Anhang III Nummer 1.1.9 “Protection against corruption” formuliert die Verordnung mehrere direkte Pflichten.

Erstens muss eine Maschine oder ein verbundenes Produkt so konstruiert sein, dass die Verbindung eines anderen Geräts – auch über ein entfernt kommunizierendes Gerät – nicht zu einer gefährlichen Situation führt.

Zweitens verlangt der Text Schutz für sicherheitsrelevante digitale Komponenten:

  • Hardware-Komponenten, die Signale oder Daten übertragen und für Verbindung oder Zugriff auf sicherheitskritische Software relevant sind, müssen gegen versehentliche oder vorsätzliche Korruption angemessen geschützt sein.
  • Sicherheitsrelevante Software und Daten müssen als solche identifiziert und ebenfalls gegen versehentliche oder vorsätzliche Korruption geschützt werden.
  • Die Maschine muss die für den sicheren Betrieb notwendige installierte Software identifizieren können und diese Information jederzeit in leicht zugänglicher Form bereitstellen.
  • Außerdem muss die Maschine Nachweise über legitime oder illegitime Eingriffe in Software oder Konfiguration erfassen, wenn solche Eingriffe für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen relevant sind.

Damit spricht der Gesetzestext nicht nur allgemein über IT-Sicherheit. Er nennt ausdrücklich Verbindungen, sicherheitskritische Software, Konfigurationen und Nachweisbarkeit von Eingriffen.

Auch die Steuerung muss böswillige Einwirkungen mitdenken

Direkt danach wird Anhang III Nummer 1.2.1 “Safety and reliability of control systems” relevant. Dort steht, dass Steuerungssysteme so auszulegen sind, dass gefährliche Situationen verhindert werden. Besonders wichtig für vernetzte Maschinen ist Buchstabe a): Steuerungen müssen – soweit es zu Umständen und Risiken passt – beabsichtigten und unbeabsichtigten äußeren Einflüssen standhalten, einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer böswilliger Versuche Dritter, wenn daraus eine gefährliche Situation entstehen könnte.

Das ist für die Praxis ein klarer Punkt: Sobald Sicherheitsfunktionen von Software, Daten, Kommunikation oder externen Zugriffen abhängen, reicht es nicht, nur den Normalbetrieb zu betrachten.

EU-OSHA ordnet die neue Stoßrichtung ein

EU-OSHA beschreibt die Verordnung als Regelwerk, das im Vergleich zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neue Technologien besser abdecken soll. Genannt werden dort unter anderem connected equipment, das Internet of Things und KI-Module mit Sicherheitsfunktionen. Genau in dieses Bild passen die Vorgaben aus Anhang III: Vernetzung ist nicht mehr bloß Komfort oder Servicefunktion, sondern Teil der sicherheitsrechtlichen Betrachtung.

Was Hersteller jetzt praktisch klären sollten

Aus dem Wortlaut der Verordnung lassen sich für die Umsetzung mindestens vier Arbeitsfragen ableiten.

1. Welche Software ist für die Sicherheit relevant?

Die Verordnung verlangt, dass sicherheitsrelevante Software und Daten identifiziert werden. Unternehmen sollten deshalb sauber festhalten, welche Softwarestände, Parameter, Datenquellen oder Konfigurationsregeln Einfluss auf Schutzfunktionen, sichere Bewegungen oder Stillsetzungen haben.

2. Welche Schnittstellen können in diese Funktionen eingreifen?

Die Pflicht bezieht sich ausdrücklich auch auf andere verbundene Geräte und entfernte Geräte. Deshalb sollten Fernwartung, Service-Laptops, Gateways, Feldbus-Teilnehmer, IoT-Anbindungen und Update-Wege nicht getrennt von der Sicherheitsbetrachtung laufen.

3. Wie werden Änderungen und Eingriffe nachvollziehbar?

Wenn die Maschine Nachweise über legitime oder illegitime Eingriffe in Software oder Konfiguration sammeln soll, braucht es in der Praxis einen nachvollziehbaren Änderungsprozess. Relevant ist nicht nur, dass geändert wurde, sondern auch welcher Stand für den sicheren Betrieb freigegeben ist.

4. Wo finden Betreiber und Service die sicherheitsrelevanten Informationen?

Die Verordnung verlangt, dass die für den sicheren Betrieb notwendige installierte Software in leicht zugänglicher Form identifizierbar ist. Spätestens hier berührt das Thema die technische Dokumentation: Softwarestand, zulässige Konfigurationen, Update-Hinweise und sicherheitsrelevante Serviceinformationen müssen auffindbar und aktuell sein.

Warum das auch für die Dokumentationsstruktur wichtig ist

Bei vernetzten Maschinen entsteht das Risiko oft nicht nur durch einen Fehler im Code, sondern durch unklare Stände im Feld: alte Parameterdateien, nicht dokumentierte Fernzugänge, unklare Update-Historien oder verstreute Serviceunterlagen.

Für Hersteller und Anlagenbauer heißt das: Die Compliance-Frage endet nicht bei der Entwicklung. Sie reicht bis zur sauberen Bereitstellung der Informationen, die im Betrieb, bei Wartung und bei Umbauten tatsächlich gebraucht werden. Gerade an dieser Stelle werden digitale Dokumentationssysteme relevant – nicht als Ersatz für die Risikobeurteilung, sondern als Ort für aktuelle, maschinenbezogene Nachweise und Anleitungen.

Fazit

Die neue Maschinenverordnung macht bei vernetzten Maschinen einen Punkt sehr deutlich: Sicherheitsrelevante Hard- und Software müssen gegen Manipulation und Korruption geschützt werden, und sicherheitskritische Eingriffe dürfen nicht im Dunkeln bleiben.

Wer Maschinen mit Fernzugriff, Updates oder vernetzten Sicherheitsfunktionen baut, sollte das Thema deshalb nicht als spätes IT-Add-on behandeln. Es gehört in Risikobeurteilung, Steuerungsauslegung und Dokumentationsprozess.

Quellen