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Betriebsanleitung 01. Juni 2026

Lärm- und Vibrationsangaben in der Betriebsanleitung: Was Hersteller konkret angeben müssen

Die Maschinenrichtlinie verlangt in Betriebsanleitungen nicht nur allgemeine Sicherheitshinweise. Für Lärm sind konkrete Emissionsangaben vorgeschrieben; für tragbare handgehaltene und handgeführte Maschinen kommen Vibrationswerte mit Messunsicherheit hinzu.

Fachkraft misst Schall und Vibration an einer Industriemaschine, daneben Tablet mit digitaler Betriebsanleitung und Diagrammen zu Lärm- und Vibrationswerten

Digitale Betriebsanleitungen werden in vielen Projekten zuerst als Formatfrage behandelt: PDF, Portal, QR-Code, Download. Für die Compliance ist aber entscheidend, welche konkreten Angaben in der Anleitung stehen. Ein Punkt, der im Maschinenbau leicht zu knapp ausfällt, sind Lärm- und Vibrationsangaben.

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangt hier mehr als einen pauschalen Satz wie „Gehörschutz verwenden“ oder „Vibrationen möglich“. Der Leitfaden der Europäischen Kommission macht deutlich: Bestimmte Emissionswerte müssen in die Anleitung, und zwar so, dass Nutzer sie für Auswahl, Einsatz und Gefährdungsbeurteilung verwenden können.

Was für Lärm in die Anleitung gehört

Der Kommissionsleitfaden erläutert zu Anhang I Abschnitt 1.7.4.2 Buchstabe u, welche Angaben zu luftgetragenen Geräuschemissionen in die Betriebsanleitung gehören.

Danach sind je nach Fall insbesondere anzugeben:

  • der A-bewertete Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz, wenn er über 70 dB(A) liegt,
  • wenn dieser Wert 70 dB(A) nicht überschreitet, muss genau diese Tatsache angegeben werden,
  • der C-bewertete Spitzenschalldruckwert am Arbeitsplatz, wenn er 63 Pa bzw. 130 dB bezogen auf 20 µPa überschreitet,
  • der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz über 80 dB(A) liegt.

Für sehr große Maschinen lässt die Richtlinie laut Leitfaden statt des Schallleistungspegels ausnahmsweise A-bewertete Emissions-Schalldruckpegel an festgelegten Positionen rund um die Maschine zu.

Für die Praxis wichtig: Es reicht nicht, Lärm nur dann zu erwähnen, wenn hohe Werte vorliegen. Auch die Aussage, dass ein relevanter Schwellenwert nicht überschritten wird, gehört in bestimmten Fällen ausdrücklich zur Pflichtinformation.

Was zusätzlich dokumentiert werden muss

Die Kommission nennt nicht nur die Werte selbst. Der Leitfaden stellt außerdem klar:

  • Die angegebenen Werte müssen entweder tatsächlich für die betreffende Maschine gemessen worden sein oder auf Messungen technisch vergleichbarer, repräsentativer Maschinen beruhen.
  • Wenn harmonisierte Normen nicht angewandt wurden, sind die Schallwerte mit der für die Maschine am besten geeigneten Methode zu messen.
  • Werden Schallemissionswerte angegeben, müssen auch die Unsicherheiten dieser Werte genannt werden.
  • Außerdem sind die Betriebsbedingungen während der Messung und die verwendeten Messverfahren zu beschreiben.

Gerade in digital gepflegten Dokumentationen ist das relevant. Ein einzelner Zahlenwert ohne Messkontext hilft im Feld oft wenig. Für Service, Einkauf, Arbeitsschutz und Betreiber ist wichtig, unter welchen Bedingungen die Angabe entstanden ist.

Wo Vibrationen verpflichtend werden

Für tragbare handgehaltene und handgeführte Maschinen enthält die Maschinenrichtlinie in Anhang I Abschnitt 2.2.1.1 eine zusätzliche Pflicht zu Vibrationen.

Nach dem Kommissionsleitfaden muss die Anleitung angeben:

  • den Gesamtvibrationswert, dem das Hand-Arm-System ausgesetzt ist, wenn er 2,5 m/s² überschreitet,
  • und wenn dieser Wert 2,5 m/s² nicht überschreitet, muss auch das ausdrücklich erwähnt werden,
  • zusätzlich die Messunsicherheit.

Auch hier gilt laut Leitfaden: Die Werte müssen gemessen oder aus Messungen technisch vergleichbarer repräsentativer Maschinen abgeleitet werden. Wenn keine harmonisierte Norm angewandt wurde, ist ein geeignetes Messverfahren zu verwenden; außerdem sind Messbedingungen und Messmethode oder die referenzierte harmonisierte Norm anzugeben.

Wichtig ist die Abgrenzung: Diese besondere Vibrationspflicht betrifft nicht pauschal jede Maschine, sondern ausdrücklich die Gruppe der portable hand-held and hand-guided machinery. Wer solche Produkte vertreibt, sollte deshalb prüfen, ob die Werte in den freigegebenen Sprachfassungen der Anleitung tatsächlich sauber enthalten sind.

Warum diese Angaben nicht nur „für die CE-Akte“ da sind

Der Kommissionsleitfaden beschreibt zwei praktische Zwecke dieser Angaben sehr klar.

1. Auswahl von Maschinen mit geringeren Emissionen

Lärm- und Vibrationswerte helfen Nutzern dabei, Maschinen nicht nur nach Leistung oder Preis zu vergleichen, sondern auch nach ihrer Emission. Das ist besonders relevant, wenn ähnliche Modelle in mehreren Ausstattungs- oder Leistungsvarianten angeboten werden.

2. Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung beim Arbeitgeber

Der Leitfaden verweist ausdrücklich darauf, dass die Angaben für die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers nützlich sind:

  • bei Lärm im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2003/10/EG,
  • bei Vibrationen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/44/EG.

Damit wird auch praktisch klar, warum unvollständige oder generische Angaben problematisch sind. Wenn die Anleitung nur grobe Warnhinweise enthält, fehlen dem Betreiber Daten, die er für Auswahl, Einsatzplanung und Arbeitsschutzbewertung heranziehen will.

Typische Schwachstellen in digitalen Betriebsanleitungen

Bei digital bereitgestellten Anleitungen tauchen in der Praxis immer wieder dieselben Fehler auf:

Werte stehen nur im Prüfbericht, nicht in der Anleitung

Messdaten liegen intern vor, schaffen es aber nicht in die veröffentlichte Betriebsanleitung. Für die Konformität reicht das nicht automatisch, wenn die Richtlinie verlangt, dass die Information in den Instructions steht.

Varianten teilen sich eine zu grobe Sammelanleitung

Wenn mehrere Maschinenvarianten unter einem Dokument laufen, gehen emissionsbezogene Unterschiede schnell verloren. Gerade bei Lärmwerten, optionalen Aggregaten oder unterschiedlichen Werkzeugpaketen ist das riskant.

Messwert ohne Messkontext

Ein Einzelwert ohne Betriebsbedingungen, Messverfahren oder Unsicherheitsangabe ist dokumentationspraktisch schwach. Der Leitfaden verlangt hier mehr Präzision.

Schwellwert-Unterschreitungen werden gar nicht erwähnt

Der Satz „unter 70 dB(A)“ oder „unter 2,5 m/s²“ wirkt banal, ist aber genau die Art von Aussage, die der Richtlinientext in bestimmten Fällen ausdrücklich vorsieht.

Was das für docks.io und QR-basierte Dokumentation bedeutet

Für docks.io ist das ein sehr praktischer Anwendungsfall. Wenn Betriebsanleitungen per QR-Code bereitgestellt werden, sollten Lärm- und Vibrationsangaben nicht in separaten, schwer auffindbaren Anhängen verschwinden. Sinnvoll ist vielmehr:

  • die freigegebene Betriebsanleitung mit den Pflichtangaben direkt am Asset bereitzustellen,
  • maschinen- oder variantenbezogene Fassungen sauber zu trennen,
  • Messberichte und Prüfunterlagen bei Bedarf ergänzend zu verlinken, aber nicht als Ersatz für die Pflichtangaben in der Anleitung zu behandeln,
  • bei Aktualisierungen die Versionierung so zu führen, dass nachvollziehbar bleibt, welche Emissionsangaben zu welcher Variante und welchem Dokumentstand gehören.

Gerade bei langlebigen Maschinen ist das kein Detail. Betreiber, Service und Arbeitsschutz greifen oft Jahre später auf genau diese Unterlagen zu.

Vier Prüffragen vor der Veröffentlichung

Vor dem Freigeben einer digitalen Betriebsanleitung lohnt sich ein kurzer Check:

  1. Sind die einschlägigen Lärmangaben mit konkreten Schwellenbezügen enthalten?
  2. Gibt es bei handgehaltenen oder handgeführten Maschinen die Vibrationsangabe inklusive Unsicherheit?
  3. Sind Messbedingungen, Messmethode oder Normbezug dokumentiert?
  4. Passen Werte wirklich zur Maschine oder Variante, auf die der QR-Code verweist?

Wenn eine dieser Fragen offen bleibt, ist die Anleitung oft technisch verfügbar, aber dokumentationsseitig noch nicht belastbar.

Fazit

Lärm- und Vibrationsangaben sind in Betriebsanleitungen kein Randthema. Die Maschinenrichtlinie verlangt für Lärm konkrete Emissionsangaben und für tragbare handgehaltene sowie handgeführte Maschinen zusätzliche Vibrationswerte mit Messunsicherheit. Der Kommissionsleitfaden macht außerdem deutlich, dass diese Angaben nicht nur formale CE-Pflichten erfüllen, sondern Nutzern und Arbeitgebern für Auswahl und Gefährdungsbeurteilung dienen.

Für digitale Dokumentation heißt das: Nicht nur die Anleitung online stellen, sondern die richtige, vollständige und variantenbezogene Anleitung.

Quellen