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Konformitätserklärung 03. Juni 2026

Konformitätserklärung: Eine Kurzfassung in der Anleitung ersetzt nicht die unterschriebene Erklärung

Die Maschinenrichtlinie erlaubt in der Anleitung zwar eine Inhaltsdarstellung der EG-Konformitätserklärung. Offizielle Quellen machen aber klar: Wenn dort nur eine Kurzfassung steht, muss die vollständige und unterschriebene Erklärung trotzdem zusätzlich bereitgestellt werden.

Compliance-Verantwortlicher prüft auf einem Tablet eine digitale EU-Konformitätserklärung mit Unterschriftsfeld neben einem QR-Code am Typenschild einer Maschine

In vielen Dokumentationsprojekten landet in der Betriebsanleitung eine Seite mit den wichtigsten Angaben zur EG- oder EU-Konformitätserklärung: Herstellername, Maschinenbezeichnung, relevante Richtlinien oder Normen. Das ist praktisch – aber rechtlich nicht automatisch schon die eigentliche unterschriebene Erklärung.

Gerade bei digitalen Dokumentationssystemen ist diese Unterscheidung wichtig. Denn eine Kurzfassung in der Anleitung, ein unsignierter Info-Block oder eine HTML-Zusammenfassung am QR-Code kann organisatorisch sinnvoll sein. Sie ersetzt aber nicht ohne Weiteres das Dokument, das als formelle Konformitätserklärung gedacht ist.

Was Anhang I für die Anleitung erlaubt

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sagt in Anhang I Abschnitt 1.7.4.2(c), dass die Betriebsanleitung entweder

  • die EG-Konformitätserklärung selbst enthalten kann oder
  • ein Dokument mit den Inhalten der EG-Konformitätserklärung, das die Angaben zur Maschine wiedergibt, nicht notwendigerweise einschließlich Seriennummer und Unterschrift.

Genau dieser Satz ist für die Praxis entscheidend: Die Anleitung darf also mit einer Inhaltsdarstellung arbeiten. Die Richtlinie behandelt diese Möglichkeit aber gerade nicht als automatisch identisch mit der vollständig unterzeichneten Erklärung.

Was Anhang II für die eigentliche Erklärung verlangt

Für die formelle EG-Konformitätserklärung nennt Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie konkrete Mindestangaben. Dazu gehören unter anderem:

  • Angaben zur Maschine,
  • Ort und Datum der Erklärung,
  • sowie die Identität und Unterschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten auszustellen.

Damit ist klar: Die eigentliche Erklärung hat eine formelle Signatur- und Verantwortungsfunktion, die eine bloße Inhaltsseite in der Anleitung gerade nicht zwingend abbildet.

Der Kommissionsleitfaden macht die Trennung ausdrücklich praktisch

Der Leitfaden der Europäischen Kommission formuliert den Ablauf sehr deutlich. Zu Abschnitt 1.7.4.2(c) erläutert er zwei zulässige Wege:

  1. Die unterzeichnete EG-Konformitätserklärung wird direkt in die Anleitung aufgenommen.
  2. In der Anleitung steht nur ein Abschnitt mit den Inhalten der Erklärung; dann muss die vollständige und unterzeichnete EG-Konformitätserklärung zusätzlich bereitgestellt werden.

Der Leitfaden sagt außerdem ausdrücklich, dass Anleitung und Konformitätserklärung nicht dasselbe Format haben müssen und kein untrennbares physisches oder digitales Dokument bilden müssen.

Für digitale Systeme ist das besonders relevant: Eine sauber aufbereitete Inhaltsseite in der Anleitung kann sinnvoll sein, aber sie darf nicht der einzige verfügbare Nachweis bleiben, wenn die unterschriebene Erklärung selbst separat erforderlich ist.

Warum das in digitalen Portalen oft schiefgeht

In der Praxis entstehen die Probleme selten beim Rechtstext, sondern bei der Auslieferungslogik:

1. Die Anleitung enthält nur eine CE-Kurzfassung

Dann wirkt es schnell so, als sei damit alles erledigt. Wenn diese Seite aber gerade keine vollständige unterschriebene Erklärung ist, bleibt eine Lücke.

2. Die unterschriebene Erklärung ist intern vorhanden, aber am Produktzugang nicht auffindbar

Für Audits, Servicefälle oder Betreiberanfragen ist das unpraktisch. Der Nachweis existiert dann zwar irgendwo im Unternehmen, aber nicht sauber im dokumentierten Bereitstellungsprozess.

3. Signatur, Name oder Funktion der verantwortlichen Person fehlen in der veröffentlichten Fassung

Gerade bei exportierten PDFs oder Webansichten werden Unterschriftsfelder manchmal entfernt oder in generische Template-Blöcke umgewandelt. Damit verliert das Dokument einen Teil seiner formellen Aussagekraft.

4. Inhaltsseite und eigentliche Erklärung laufen versionstechnisch auseinander

Wenn am QR-Code eine aktualisierte Kurzfassung liegt, die signierte PDF aber noch einen älteren Stand hat, entsteht unnötige Unsicherheit darüber, welche Fassung eigentlich gilt.

Was das für docks-nahe Dokumentationsstrukturen bedeutet

Für digitale Produktkommunikation bietet sich deshalb eine klare Zweiteilung an:

Ebene 1: Nutzernahe Inhaltsdarstellung

Hier kann in der Anleitung oder im Webzugang stehen:

  • welche Maschine erfasst ist,
  • wer der Hersteller ist,
  • auf welche Rechtsakte Bezug genommen wird,
  • wo die vollständige Erklärung auffindbar ist.

Das hilft Bedienern, Service und Einkauf, ohne sie mit reinen Formblättern allein zu lassen.

Ebene 2: Formeller Nachweis

Zusätzlich sollte die vollständige unterzeichnete Konformitätserklärung versioniert und maschinenbezogen auffindbar bleiben – etwa als eigene PDF im Dokumentationsportal oder hinter demselben QR-Code-Zugang.

So werden Nutzbarkeit und Rechtsnachweis nicht verwechselt.

Praktischer Kurzcheck für bestehende CE-Workflows

  1. Enthält die Anleitung nur eine Inhaltsdarstellung – oder wirklich die vollständige unterschriebene Erklärung?
  2. Ist die signierte Erklärung für die konkrete Maschine oder Baureihe am digitalen Bereitstellungsweg auffindbar?
  3. Sind Name, Rolle und Unterschrift in der formellen Fassung erhalten geblieben?
  4. Ist sichergestellt, dass Kurzfassung, PDF-Erklärung und Maschinenzuordnung denselben Versionsstand meinen?

Wenn einer dieser Punkte unscharf bleibt, liegt das Problem oft nicht bei der Konformitätsbewertung, sondern bei der Dokumentationsarchitektur.

Fazit

Die Maschinenrichtlinie lässt in der Betriebsanleitung eine Inhaltsdarstellung der Konformitätserklärung zu. Daraus folgt aber nicht, dass jede CE-Zusammenfassung automatisch die vollständige unterschriebene Erklärung ersetzt. Der Kommissionsleitfaden beschreibt ausdrücklich: Wenn in der Anleitung nur die Inhalte stehen, muss die komplette und signierte Erklärung zusätzlich bereitgestellt werden.

Für digitale CE-Dokumentation heißt das praktisch: Eine gute Nutzeroberfläche darf komprimieren und erklären. Der formelle Nachweis sollte trotzdem als eigene, auffindbare und versionierte Erklärung erhalten bleiben.

Quellen