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Einbauerklärung 04. Juni 2026

Unvollständige Maschinen: Die CE-Kennzeichnung gehört nicht automatisch an das Modul

Für unvollständige Maschinen sieht die Maschinenrichtlinie ein eigenes Verfahren vor: technische Unterlagen, Montageanleitung und Einbauerklärung. Die CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 gehört dagegen zur fertigen Maschine – mit einer wichtigen Ausnahme für andere einschlägige EU-Rechtsakte.

Ingenieur prüft ein vormontiertes Maschinenmodul mit Montageanleitung und digitaler Einbauerklärung auf einem Tablet in einer Werkstattumgebung

Bei unvollständigen Maschinen wird in Projekten oft zu früh mit derselben Logik gearbeitet wie bei einer fertigen Maschine: CE-Zeichen auf dem Datenblatt, Konformitätserklärung im Downloadbereich, QR-Code mit “CE-Dokumenten” für jede Baugruppe. Genau das passt rechtlich oft nicht.

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG trennt hier deutlich. Für Maschinen gelten die Pflichten aus Artikel 5 – darunter die EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung. Für unvollständige Maschinen regelt Artikel 13 dagegen ein eigenes Verfahren mit Montageanleitung und Einbauerklärung.

Für die digitale Dokumentationspraxis ist diese Unterscheidung wichtig. Sonst wird aus einer Integrationsunterlage schnell ein scheinbar fertiges CE-Produktdossier.

Was Artikel 5 für fertige Maschinen verlangt

Artikel 5 der Maschinenrichtlinie nennt die Kernpflichten für Maschinen, bevor sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Erfüllung der einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
  • technische Unterlagen nach Anhang VII Teil A,
  • die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A,
  • und die CE-Kennzeichnung nach Artikel 16.

Wichtig ist der Zuschnitt dieser Vorschrift: Sie beschreibt das Verfahren für Maschinen, nicht für unvollständige Maschinen.

Was Artikel 13 stattdessen für unvollständige Maschinen fordert

Für unvollständige Maschinen nennt Artikel 13 ausdrücklich ein anderes Paket. Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass

  • die einschlägigen technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil B vorbereitet sind,
  • die Montageanleitung nach Anhang VI vorbereitet ist,
  • und die Einbauerklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B erstellt wurde.

Artikel 13 Absatz 2 ergänzt außerdem einen Punkt, der für Zuliefer- und Integrationsprojekte praktisch besonders relevant ist: Montageanleitung und Einbauerklärung müssen die unvollständige Maschine bis zur Inkorporation begleiten und werden danach Teil der technischen Unterlagen der Endmaschine.

Die Richtlinie baut also bewusst kein verkürztes CE-Verfahren für Baugruppen auf. Sie baut ein Integrationsverfahren auf.

Warum die CE-Logik hier nicht einfach übertragen werden kann

Der Leitfaden der Europäischen Kommission erklärt den Grund dafür ziemlich klar: Unvollständige Maschinen können die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht vollständig erfüllen, weil Risiken gerade aus der Unvollständigkeit oder aus der Schnittstelle zur späteren Gesamtmaschine entstehen können.

Genau deshalb arbeitet die Richtlinie bei unvollständigen Maschinen nicht mit derselben Nachweislogik wie bei der fertigen Maschine. Statt EG-Konformitätserklärung plus CE-Kennzeichnung steht dort:

  • welche Anforderungen bereits erfüllt wurden,
  • welche Unterlagen der Integrator braucht,
  • und unter welchen Bedingungen die Baugruppe sicher in die Endmaschine eingebaut werden kann.

Die Einbauerklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B passt genau dazu. Sie verlangt unter anderem die Identifikation der unvollständigen Maschine, die Angabe der Person für die relevanten technischen Unterlagen und eine Erklärung dazu, welche grundlegenden Anforderungen angewendet und erfüllt wurden.

Der Leitfaden formuliert die CE-Abgrenzung ausdrücklich

Für die Praxis besonders nützlich ist eine Klarstellung aus dem Kommissionsleitfaden: Wenn Einheiten als vollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, müssen sie CE-gekennzeichnet sein und von einer Konformitätserklärung begleitet werden. Werden sie dagegen als unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht, dürfen sie nach der Maschinenrichtlinie nicht die CE-Kennzeichnung dieser Richtlinie tragen.

Der Leitfaden nennt zugleich eine wichtige Ausnahme: Falls für das Produkt andere EU-Rechtsakte mit CE-Kennzeichnungspflicht gelten, kann eine CE-Kennzeichnung trotzdem vorhanden sein. Der Leitfaden nennt als Beispiel unter anderem ATEX. In diesem Fall deckt das CE-Zeichen aber nicht automatisch die Maschinenrichtlinie für eine fertige Maschine ab.

Für Dokumentationsportale ist genau diese Differenz entscheidend. Ein sichtbares CE-Zeichen am Modul kann aus einem anderen Rechtsakt stammen. Wer daraus vorschnell eine fertige Maschinenkonformität ableitet, kommuniziert rechtlich unsauber.

Typische Fehler in der digitalen Produktkommunikation

1. Ein Modul bekommt einen “CE-Unterlagen”-Ordner wie eine Endmaschine

Wenn dort Konformitätserklärung, CE-Hinweis und Bedienunterlagen nebeneinander liegen, wirkt die Baugruppe schnell wie ein eigenständig fertiges Maschinenprodukt. Für unvollständige Maschinen sind aber regelmäßig Montageanleitung und Einbauerklärung der richtige Ausgangspunkt.

2. CE-Zeichen und Rechtsgrundlage werden nicht getrennt

Trägt ein Produkt ein CE-Zeichen wegen eines anderen Rechtsakts, sollte das im Portal oder Datenblatt klar benannt werden. Sonst entsteht leicht der falsche Eindruck, die gesamte Baugruppe sei bereits als fertige Maschine nach der Maschinenrichtlinie bewertet.

3. Integrationsunterlagen landen im Betreiberkanal

Artikel 13 ordnet die Unterlagen funktional dem Weg zur Endmaschine zu. Wer Einbauerklärung und Montageanleitung direkt als allgemeine Betreiberdokumente veröffentlicht, vermischt Integrationsverantwortung und spätere Nutzungsdokumentation.

4. Der Nachweis endet beim Zulieferer-Download

Die Richtlinie verlangt, dass Montageanleitung und Einbauerklärung die Baugruppe bis zur Inkorporation begleiten und danach Teil der technischen Unterlagen der fertigen Maschine werden. Ein einmaliger Download-Link ohne saubere Übernahme in die Endmaschinenakte ist organisatorisch schwach.

Was das praktisch für docks-nahe Dokumentationsstrukturen bedeutet

Für QR-Codes, Portale und digitale Dokumentenakten ist ein einfaches Trennmodell oft am saubersten:

Ebene 1: Integrationsunterlagen für Hersteller der Endmaschine

Hier gehören typischerweise hinein:

  • Montageanleitung,
  • Einbauerklärung,
  • versionsbezogene technische Integrationsunterlagen,
  • klare Angaben zu offenen Schnittstellen- und Schutzpflichten.

Ebene 2: Betreiberunterlagen der fertigen Maschine

Hier gehören typischerweise hinein:

  • Betriebsanleitung der Endmaschine,
  • EG- beziehungsweise EU-Konformitätserklärung der fertigen Maschine,
  • kennzeichnungsnahe Nutzerunterlagen,
  • service- oder wartungsrelevante Informationen für den späteren Betrieb.

Gerade bei verketteten Anlagen oder modularen Maschinen spart diese Trennung viele Missverständnisse. Sie zeigt sofort, welches Dokument dem Integrator dient und welches Dokument die fertige Maschine beschreibt.

Ein kurzer Prüfrahmen für bestehende CE-Portale

Wer bereits digitale Produktzugänge aufgebaut hat, kann die Struktur mit vier Fragen prüfen:

  1. Wird die gelieferte Einheit rechtlich als fertige Maschine oder als unvollständige Maschine behandelt?
  2. Liegen für unvollständige Maschinen sichtbar Montageanleitung und Einbauerklärung vor – statt vorschnell einer Konformitätserklärung?
  3. Ist bei vorhandener CE-Kennzeichnung klar dokumentiert, auf welchen Rechtsakt sie sich bezieht?
  4. Wird sichergestellt, dass die Integrationsunterlagen später in die technischen Unterlagen der Endmaschine übernommen werden?

Wenn diese Punkte unscharf bleiben, ist das Problem oft nicht die CE-Bewertung selbst, sondern die Dokumentationsarchitektur rund um Zuliefermodule und Endmaschine.

Fazit

Die Maschinenrichtlinie behandelt unvollständige Maschinen nicht wie “fast fertige CE-Produkte”, sondern mit einem eigenen Verfahren. Für die fertige Maschine stehen in Artikel 5 Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Für die unvollständige Maschine nennt Artikel 13 dagegen Montageanleitung, Einbauerklärung und die zugehörigen technischen Unterlagen.

Der Kommissionsleitfaden macht die praktische Konsequenz ausdrücklich deutlich: Wird eine Einheit als unvollständige Maschine in Verkehr gebracht, soll sie nicht mit der CE-Logik der fertigen Maschine verwechselt werden. Für digitale Produktkommunikation heißt das: Baugruppen, Integrationsunterlagen und Endmaschinen-CE sauber auseinanderhalten.

Quellen