Wer CE-Dokumentation im Maschinenbau aufräumt, beginnt oft mit dem PDF-Template der Konformitätserklärung. Genau dort werden Normenverweise in der Praxis erstaunlich oft gekürzt: mal stehen nur Richtlinien im Dokument, mal nur eine allgemeine Formel wie „entspricht den einschlägigen Anforderungen“, mal fehlt jede saubere Referenz auf verwendete Standards oder andere technische Spezifikationen.
Für die Praxis ist dabei ein Punkt wichtig: Harmonisierte Normen sind im Maschinenrecht freiwillig. Das bedeutet aber nicht, dass ihre Nennung in der Erklärung bloß dekorativ wäre, sobald der Hersteller seine Konformität gerade unter Bezug auf solche Normen oder andere technische Spezifikationen erklärt.
Was die Maschinenrichtlinie für die heutige Erklärung verlangt
Die derzeit noch maßgebliche Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nennt den Mindestinhalt der EG-Konformitätserklärung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A. Dort ist für die Erklärung unter anderem vorgesehen:
- eine ausdrückliche Erklärung, dass die Maschine die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erfüllt,
- gegebenenfalls Verweise auf andere einschlägige EU-Rechtsakte,
- gegebenenfalls einen Verweis auf die verwendeten harmonisierten Normen,
- gegebenenfalls einen Verweis auf andere verwendete technische Normen und Spezifikationen.
Für aktuelle CE-Workflows ist das praktisch relevant, weil der Richtlinientext die Normen- und Spezifikationsreferenz eben nicht als bloßes Layout-Extra, sondern als Teil des vorgesehenen Inhalts der Erklärung behandelt.
Was sich mit der Maschinenverordnung ab 2027 schärfer formuliert
Mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die ab 20. Januar 2027 gilt, wird die Aussage für die EU-Konformitätserklärung noch konkreter. Anhang V Teil A Nummer 7 verlangt Referenzen auf
- die angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 20 Absatz 1,
- gegebenenfalls gemeinsame Spezifikationen (Common Specifications),
- oder andere technische Spezifikationen,
jeweils einschließlich Datumsangaben. Außerdem verlangt der Text bei teilweiser Anwendung harmonisierter Normen oder Common Specifications, dass genau angegeben wird, welche Teile angewandt wurden.
Das ist mehr als eine kosmetische Präzisierung. Für Hersteller bedeutet es praktisch, dass schlanke oder historisch gewachsene Erklärungsvorlagen oft zu grob sind, wenn sie nur Rechtsakte nennen, aber die tatsächlich herangezogenen technischen Referenzen nicht sauber abbilden.
Freiwillige Normen bleiben trotzdem freiwillig
Gerade hier entsteht häufig ein Missverständnis: Wenn Normen in der Erklärung auftauchen sollen, wird das manchmal so gelesen, als müsse man harmonisierte Normen zwingend anwenden. Genau das sagt die EU-Kommission zur Maschinenrichtlinie und zur Maschinenverordnung aber nicht.
Auf ihrer Übersichtsseite zum Maschinenrecht beschreibt die Kommission beide Regelwerke als Kombination aus
- verbindlichen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
- und freiwilligen harmonisierten Normen, die den Stand der Technik widerspiegeln.
Der Punkt ist also nicht: „Normen sind immer Pflicht.“ Der Punkt ist vielmehr: Wenn Konformität mit Bezug auf harmonisierte Normen, Common Specifications oder andere technische Spezifikationen erklärt wird, muss diese Referenz in der Erklärung nachvollziehbar erscheinen.
Warum ausgerechnet digitale CE-Dokumentation hier oft Lücken erzeugt
In digitalen Dokumentationsprojekten wird die Konformitätserklärung häufig aus Datenfeldern, Tabellen oder Webmasken generiert. Genau dadurch entstehen typische Schwachstellen.
1. Das Template zeigt nur Richtlinien, aber keine technischen Referenzen
Dann bleibt für Betreiber, Audit oder Marktaufsicht unklar, auf welche Normen oder Spezifikationen sich die Erklärung tatsächlich stützt.
2. Die Normenliste existiert intern, aber nicht in der veröffentlichten Erklärung
Oft liegt die Liste in der technischen Akte oder in einem separaten PLM-/QM-System. Für die formelle Erklärung hilft das nur begrenzt, wenn die veröffentlichte Fassung diese Referenzen nicht trägt.
3. Teilweise angewandte Normen werden nicht kenntlich gemacht
Gerade die Maschinenverordnung macht hier den Erwartungshorizont enger: Wenn Normen oder Common Specifications nur teilweise angewandt wurden, soll die Erklärung diese Teilbereiche kenntlich machen.
4. Datumsangaben fehlen
Unter der Maschinenverordnung geht es nicht nur um den Namen einer Norm, sondern ausdrücklich auch um die Referenz inklusive Datum der veröffentlichten Fundstelle beziehungsweise der verwendeten Spezifikation.
Was sich daraus für docks-nahe Dokumentationsstrukturen ableiten lässt
Für digitale CE-Dokumentation ist das ein sehr konkreter Anwendungsfall. Sinnvoll ist eine Trennung zwischen
- formal freigegebener Konformitätserklärung für die konkrete Maschine oder Baureihe,
- maschinenbezogener Bereitstellung derselben Fassung am QR-Code oder im Dokumentenportal,
- sauber gepflegten Referenzfeldern für Rechtsakte, harmonisierte Normen, Common Specifications und andere technische Spezifikationen.
Gerade wenn Dokumente aus Datenquellen erzeugt werden, sollte das Erklärungstemplate nicht nur nach „Richtlinie ja/nein“ fragen, sondern auch nach
- exakter Normreferenz,
- Datum oder veröffentlichter Referenz,
- Teilanwendung ja/nein,
- alternativer technischer Spezifikation.
So wird vermieden, dass die formelle Erklärung hinter der internen CE-Akte zurückbleibt.
Praktischer Kurzcheck für bestehende Erklärungsvorlagen
- Nennt die Erklärung nur die Rechtsakte – oder auch die tatsächlich verwendeten Normen oder Spezifikationen?
- Ist im Template vorgesehen, andere technische Spezifikationen zu nennen, wenn gerade nicht mit harmonisierten Normen gearbeitet wird?
- Gibt es für künftige Erklärungen nach (EU) 2023/1230 Felder für Datum und gegebenenfalls Teilanwendung?
- Wird genau die freigegebene Fassung der Erklärung maschinenbezogen am digitalen Zugang bereitgestellt?
Wenn diese Punkte fehlen, liegt das Problem oft nicht in der Risikobeurteilung, sondern schlicht im zu groben Dokumentationstemplate.
Fazit
Die offiziellen EU-Quellen ziehen eine klare Linie: Harmonisierte Normen bleiben freiwillig, sowohl im heutigen Maschinenrecht als auch unter der neuen Maschinenverordnung. Daraus folgt aber nicht, dass Normen- oder Spezifikationsreferenzen in der Konformitätserklärung beliebig wären.
Schon die Maschinenrichtlinie sieht in Anhang II entsprechende Verweise „gegebenenfalls“ vor. Die Maschinenverordnung formuliert in Anhang V noch präziser, dass die verwendeten harmonisierten Normen, Common Specifications oder anderen technischen Spezifikationen mit Referenz- und Datumsangaben in die EU-Konformitätserklärung gehören. Für digitale CE-Dokumentation heißt das praktisch: Nicht die Normenanwendung ist pauschal verpflichtend – wohl aber eine saubere Referenzlogik in der Erklärung, wenn genau darauf die Konformitätsaussage gestützt wird.