Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EU: Hersteller müssen ab diesem Stichtag eine neue EU-Konformitätserklärung nach den Anforderungen der Verordnung ausstellen. (Quelle: compliance.globalnorm.de) Wer Maschinen in Verkehr bringt, benötigt bis zum 19. Januar 2027 eine Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EU und ab dem 20. Januar 2027 eine separate Erklärung nach der neuen Verordnung. Für Serienprodukte bedeutet das konkret: zwei gültige Dokumente parallel. Wer die Umstellung zu spät angeht, riskiert lückenhafte Dokumentation und Sanktionen, deren Höhe die EU-Staaten bis Oktober 2026 national festlegen.
Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie: Anforderungen, Inhalte und korrekte Ausstellung
Die EU-Konformitätserklärung ist das zentrale Dokument, mit dem Hersteller bestätigen, dass eine Maschine die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EU erfüllt. Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die bisherige Richtlinie vollständig. Für Hersteller bedeutet das: Zwei parallele Regelwerke, zwei unterschiedliche Erklärungen und ein klar definierter Stichtag.
Was die Konformitätserklärung leisten muss
Eine EU-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EU muss konkrete Pflichtangaben enthalten: den Namen und die Anschrift des Herstellers, eine eindeutige Beschreibung der Maschine, die angewandten Normen und technischen Spezifikationen sowie die Unterschrift einer bevollmächtigten Person. Das Dokument ist keine Formalität, sondern die rechtsverbindliche Aussage des Herstellers gegenüber Marktaufsichtsbehörden und Abnehmern.
Praktische Implikationen für Hersteller
1. Stichtagsregel beachten Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EU gilt bis einschließlich 19. Januar 2027. Ab dem 20. Januar 2027 ist die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 von Herstellern verbindlich anzuwenden. Wer Serienprodukte fertigt, benötigt laut globalnorm.de zwei separate EU-Konformitätserklärungen: eine nach der Richtlinie für Produkte bis zum 19. Januar 2027 und eine nach der Verordnung für Produkte ab dem 20. Januar 2027.
2. Kombinierte Konformitätserklärung als Option prüfen Für den Übergangszeitraum existieren Vorschläge für eine kombinierte EU-Konformitätserklärung, die beide Regelwerke abdeckt. Hersteller sollten frühzeitig prüfen, ob dieses Format für ihre Produktlinie praktikabel ist, und sich dazu rechtlich beraten lassen.
3. Neue Risiken erfordern neue Inhalte Mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 werden Risiken durch digitale Technologien, etwa aus Mensch-Roboter-Kollaboration, erstmals explizit erfasst. Die IHK Lippe-Detmold weist darauf hin, dass die EU unter anderem eine Neubewertung von Maschinen mit besonderem Risiko (sogenannte “Anhang I”-Maschinen) sowie die Verringerung papierbasierter Dokumentationsanforderungen anstrebt. Hersteller solcher Maschinen sollten ihre technischen Unterlagen und die Inhalte ihrer Konformitätserklärung entsprechend überarbeiten.
4. Sanktionsrahmen beobachten Die Sanktionen bei Verstößen gegen die Maschinenverordnung legt jeder EU-Mitgliedstaat individuell fest. Die nationalen Regelungen müssen bis zum 20. Oktober 2026 an die EU-Kommission gemeldet sein. Hersteller, die in mehreren EU-Ländern vertreiben, sollten die unterschiedlichen Sanktionsrahmen im Blick behalten.
Was sich inhaltlich ändert
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wurde am 18. April 2023 vom EU-Parlament mit großer Mehrheit angenommen, der Europäische Rat stimmte am 22. Mai 2023 zu. Die finale Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgte am 29. Juni 2023. Gegenüber der Maschinenrichtlinie 2006/42/EU bringt die Verordnung unter anderem Anpassungen an den Stand der Technik, insbesondere mit Blick auf digitale und automatisierte Systeme. Da eine Verordnung im Gegensatz zu einer Richtlinie in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, entfällt die nationale Umsetzungsstufe.
Hersteller, die jetzt mit der Vorbereitung beginnen, vermeiden einen konzentrierten Aufwand kurz vor dem Stichtag.
Weiterführende Themen: Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Stichtagsregelung im Detail
Quellen
- Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Stichtagsregelung – globalnorm.de
- Neue Maschinenverordnung: Was ändert sich? – IBF Solutions, letzte Aktualisierung 18.12.2025
- Neue EU-Maschinenverordnung gilt ab 2027: Übergang langfristig vorbereiten – IHK Lippe-Detmold
Häufige Fragen
Was ist eine EU-Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EU und wer muss sie ausstellen?
Die EU-Konformitätserklärung ist ein Dokument, mit dem der Hersteller einer Maschine verbindlich erklärt, dass sein Produkt die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EU erfüllt. Die Pflicht zur Ausstellung liegt beim Hersteller oder seinem in der EU ansässigen Bevollmächtigten. Ohne diese Erklärung darf eine Maschine nicht in der EU in Verkehr gebracht werden.
Welche Inhalte muss eine korrekte EU-Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie enthalten?
Die Erklärung muss unter anderem folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Herstellers, eine eindeutige Beschreibung der Maschine (Typ, Serie, Seriennummer), eine Liste der angewandten harmonisierten Normen sowie der weiteren relevanten EU-Richtlinien, die Identität der unterzeichnenden Person mit Angabe ihrer Befugnis sowie Ort und Datum der Ausstellung. Die genauen Anforderungen ergeben sich aus Anhang II der Richtlinie 2006/42/EU.
Bis wann gilt die EU-Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EU noch, und was ändert sich ab 2027?
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EU ist bis einschließlich 19. Januar 2027 anzuwenden. Ab dem 20. Januar 2027 gilt die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die dann zwingend von Herstellern anzuwenden ist. Für Serienhersteller bedeutet das konkret: Sie benötigen eine EU-Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie, die bis zum 19. Januar 2027 gilt, und eine separate Erklärung gemäß der neuen Verordnung ab dem 20. Januar 2027. Es gibt Vorschläge für kombinierte Erklärungen, die beide Stichtage abdecken. (Quelle: compliance.globalnorm.de)
Was ändert die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 an den Anforderungen zur Konformitätserklärung?
Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie passt die Anforderungen an den aktuellen Stand der Technik an und berücksichtigt neue Risiken durch digitale Technologien, etwa aus der Mensch-Roboter-Kollaboration. Zudem zielt die Verordnung auf eine Verringerung papierbasierter Dokumentationsanforderungen ab. Die Anforderungen an Inhalt und Struktur der Konformitätserklärung werden entsprechend aktualisiert. (Quelle: ibf-solutions.com, ihk.de)
Was passiert, wenn ein Hersteller gegen die Anforderungen der Maschinenverordnung verstößt?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 sieht Sanktionen bei Verstößen vor. Die konkreten Strafen werden jedoch nicht einheitlich auf EU-Ebene festgelegt, sondern von jedem EU-Mitgliedstaat individuell national geregelt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre jeweiligen Sanktionsregelungen bis zum 20. Oktober 2026 an die EU-Kommission zu melden. Hersteller sollten die nationalen Regelungen ihres jeweiligen Absatzmarkts frühzeitig beobachten. (Quelle: compliance.globalnorm.de)