Die EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schreibt vor, dass Betriebsanleitungen in der oder den Amtssprachen des EU-Mitgliedstaates beiliegen müssen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird (Quelle: handbuch-experten.de). Wer Maschinen in mehrere EU-Länder liefert, muss für jeden Zielmarkt eine rechtskonforme Sprachversion der Betriebsanleitung bereitstellen. Fehlt die Landessprache, drohen Marktzugangsprobleme und Haftungsrisiken. Dabei gilt: Übersetzungen müssen gemeinsam mit der Originalbetriebsanleitung vorliegen und als solche gekennzeichnet sein. Nur bei Wartungsanleitungen, die ausschließlich vom Personal des Herstellers verwendet werden, greift eine Ausnahmeregelung. Für alle anderen Anwendungsfälle bleibt die vollständige Mehrsprachigkeit verpflichtend.
Mehrsprachige Betriebsanleitungen im Maschinenbau: Was die Maschinenrichtlinie vorschreibt
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt fest, dass die Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen des EU-Mitgliedstaates beiliegen muss, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird. Das ist keine Empfehlung, sondern eine verbindliche Anforderung.
Was Maschinenbauer konkret beachten müssen
1. Original und Übersetzung müssen gemeinsam vorliegen
Wird eine Übersetzung geliefert, muss die Originalbetriebsanleitung zwingend beigefügt werden. Beide Dokumente sind entsprechend zu kennzeichnen. Der Hintergrund: Der Benutzer soll die Originalfassung zu Rate ziehen können, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung bestehen. Eine Übersetzung allein reicht nicht aus.
2. Wartungsanleitungen sind ein Sonderfall
Wartungsanleitungen müssen lediglich in der Sprache vorliegen, die das jeweilige Fachpersonal versteht. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur, wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder ein beauftragtes Unternehmen das Fachpersonal für Wartungsarbeiten stellt. Führt hingegen der Betreiber oder dessen Beauftragter die Wartung durch, entfällt diese Ausnahme. In der Betriebsanleitung muss deshalb klar geregelt sein, wer Wartungsarbeiten durchführen darf.
3. Mindestinhalt nach Anhang I Ziff. 1.7.4.2 ML 2006/42/EG
Unabhängig von der Sprache schreibt die Richtlinie einen verbindlichen Mindestinhalt vor. Dazu gehören laut Görtz (2020) unter anderem:
- Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers sowie gegebenenfalls seines Bevollmächtigten
- Bezeichnung der Maschine entsprechend der Angabe auf der Maschine, ohne Seriennummer
- EU-Konformitätserklärung oder ein Dokument, das diese inhaltlich wiedergibt
- Allgemeine Beschreibung der Anlage
- Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen für Verwendung, Wartung und Instandsetzung
- Beschreibung des Arbeitsplatzes und der bestimmungsgemäßen Verwendung
- Warnhinweise zu vorhersehbaren Fehlanwendungen
Diese Anforderungen gelten für jede Sprachfassung gleichermaßen.
4. Blick auf Großbritannien: Neue Regeln ab 2027
Der VDMA weist darauf hin, dass die britische Regierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Maschinenverordnung veröffentlicht hat. Das Gesetz soll ab Januar 2027 im Vereinigten Königreich gelten und die Einfuhr von Maschinen mit CE-Kennzeichen erlauben. Für Maschinenbauer, die in den britischen Markt liefern, bedeutet das: Die Sprachanforderungen für Betriebsanleitungen im UK-Markt können sich mit Inkrafttreten des Gesetzes konkretisieren. Es lohnt sich, die Entwicklung dort im Blick zu behalten.
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Quellen
- In welchen Sprachen muss die Betriebsanleitung geliefert werden? – handbuch-experten.de
- Produktsicherheitsrecht: Aspekte der Betriebsanleitung nach der Maschinenrichtlinie – Görtz Legal (4. Februar 2020)
- Technische Regelwerke & Normen – VDMA
Häufige Fragen
In welchen Sprachen muss die Betriebsanleitung einer Maschine geliefert werden?
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schreibt vor, dass die Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen des EU-Mitgliedstaates vorliegen muss, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Wird eine Maschine also beispielsweise in Deutschland und Frankreich vertrieben, benötigen Sie eine deutsche und eine französische Fassung. (Quelle: handbuch-experten.de)
Muss die Originalbetriebsanleitung immer mitgeliefert werden, auch wenn eine Übersetzung vorhanden ist?
Ja. Liegt eine Übersetzung vor, muss die Originalbetriebsanleitung dennoch beigefügt werden. Beide Dokumente müssen eindeutig als Original beziehungsweise Übersetzung gekennzeichnet sein. Der Grund: Nutzer sollen bei Zweifeln an der Richtigkeit der Übersetzung jederzeit das Original zu Rate ziehen können. (Quelle: handbuch-experten.de)
Welche Mindestinhalte schreibt die Maschinenrichtlinie für eine Betriebsanleitung vor?
Anhang I Ziffer 1.7.4.2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nennt unter anderem folgende Pflichtangaben: Firmenname und Anschrift des Herstellers, Maschinenbezeichnung, EU-Konformitätserklärung, allgemeine Anlagenbeschreibung, erforderliche Zeichnungen und Schaltpläne, Beschreibung der Arbeitsplätze des Bedienpersonals, Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung sowie Warnhinweise zu vorhersehbaren Fehlanwendungen. (Quelle: goertz-legal.de)
Gilt die Sprachanforderung auch für Wartungsanleitungen?
Hier gibt es eine Ausnahmeregelung: Wartungsanleitungen müssen lediglich in der Sprache vorliegen, die das zuständige Fachpersonal versteht. Diese Ausnahme greift jedoch nur, wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder ein beauftragtes Unternehmen das Wartungspersonal selbst stellt. Führt der Betreiber oder sein eigenes Personal die Wartung durch, gilt die Ausnahme nicht, und die Anleitung muss in der Landessprache verfügbar sein. (Quelle: handbuch-experten.de)
Was gilt für Montageanleitungen unvollständiger Maschinen?
Für Montageanleitungen unvollständiger Maschinen gelten eigene Regelungen, die von den Anforderungen an vollständige Maschinen abweichen. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterscheidet hier ausdrücklich zwischen den Anleitungsformen. Maschinenbauer sollten für jede Anleitungsart separat prüfen, welche Sprach- und Inhaltspflichten konkret gelten. (Quelle: handbuch-experten.de)