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Technische Datei: Mindestinhalte und Aufbewahrungspflichten nach Maschinenrichtlinie 21. Juli 2026

Technische Datei nach Maschinenrichtlinie: Inhalte und Aufbewahrung

Was muss die Technische Datei nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthalten und wie lange ist sie aufzubewahren? Ein Überblick über Mindestanforderungen und Pflichten.

Ingenieur prüft technische Dokumentationsunterlagen und Konstruktionszeichnungen einer Maschine am Schreibtisch in einem Industriebüro

Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EU. Hersteller benötigen ab diesem Stichtag eine neue EU-Konformitätserklärung nach den Anforderungen der Verordnung (Quelle: compliance.globalnorm.de via docks.io). Wer Maschinen in Verkehr bringt, muss bis zum 19. Januar 2027 eine Konformitätserklärung nach der bisherigen Richtlinie vorhalten und ab dem 20. Januar 2027 eine separate Erklärung nach der neuen Verordnung. Für Serienprodukte bedeutet das konkret zwei gültige Dokumente parallel. Die technische Datei bildet dabei die Grundlage für beide Erklärungen. Wer die Umstellung zu spät angeht, riskiert lückenhafte Dokumentation und Sanktionen, deren Höhe die EU-Staaten bis Oktober 2026 national festlegen.

Technische Datei nach Maschinenrichtlinie: Mindestinhalte und Aufbewahrungspflichten

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schreibt Herstellern vor, für jede Maschine eine technische Datei zu erstellen, bevor sie das Produkt in Verkehr bringen. Anhand dieser Unterlagen muss es laut Phoenix Contact möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der Richtlinie zu beurteilen. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau sind in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG detailliert beschrieben.

Was die technische Datei mindestens enthalten muss

Die Maschinenrichtlinie gilt für vollständige und unvollständige Maschinen, die in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Zur technischen Datei gehören nach den Anforderungen der Richtlinie unter anderem:

  • eine allgemeine Beschreibung der Maschine
  • Konstruktionszeichnungen und Schaltpläne
  • eine Risikobeurteilung, die zeigt, welche Gefährdungen identifiziert und durch welche Maßnahmen sie beherrscht wurden
  • Nachweise über die angewandten harmonisierten Normen
  • technische Berichte oder Prüfbescheinigungen
  • die Konformitätserklärung sowie Angaben zur CE-Kennzeichnung

Ohne vollständige technische Unterlagen ist eine CE-Kennzeichnung nicht zulässig. Die CE-Kennzeichnung ist nach Phoenix Contact erforderlich, um eine Maschine im europäischen Wirtschaftsraum uneingeschränkt in Verkehr zu bringen und zu betreiben.

Praktische Implikationen

1. Dokumentation beginnt vor der Markteinführung Die technische Datei muss vor dem Inverkehrbringen fertiggestellt sein, nicht nachträglich. Hersteller, die die Dokumentation parallel zur Produktion aufbauen, riskieren Lücken, die im Zweifelsfall die CE-Kennzeichnung gefährden.

2. Ab Januar 2027 gelten neue Anforderungen Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EU vollständig. Hersteller müssen ab diesem Stichtag eine neue EU-Konformitätserklärung nach den Anforderungen der Verordnung ausstellen, wie compliance.globalnorm.de festhält. Bis zum 19. Januar 2027 bleibt die alte Richtlinie gültig. Für Serienprodukte, die den Übergang überbrücken, bedeutet das konkret: zwei gültige Dokumente parallel.

3. Sanktionen werden national geregelt Wer die Umstellung zu spät angeht, riskiert lückenhafte Dokumentation. Die EU-Staaten legen die Höhe der Sanktionen bis Oktober 2026 national fest, wie docks.io berichtet. Der genaue finanzielle Rahmen ist damit noch nicht in allen Mitgliedstaaten bekannt.

4. VDMA unterstützt bei der Konformitätsbewertung Hersteller, die ihre Konformitätsbewertungsverfahren hinsichtlich der Anforderungen der EU-Verordnung Maschinen überprüft haben, können eine neue EU-Konformitätserklärung ausstellen. Der VDMA unterstützt das durch seinen Vorschlag, wie vdma.org festhält.

Aufbewahrungspflichten

Die technische Datei muss nach den Vorgaben der Maschinenrichtlinie für mindestens zehn Jahre nach dem letzten Herstellungsdatum der Maschine aufbewahrt werden. Sie muss den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zugänglich gemacht werden. Eine physische Übergabe an Kunden oder Betreiber ist nicht zwingend vorgeschrieben, die Datei muss jedoch jederzeit vorlegbar sein.


Weiterführende Informationen zur Konformitätserklärung finden Sie im docks.io-Artikel Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie: Anforderungen und Umsetzung.

Quellen

Häufige Fragen

Was muss die technische Datei nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mindestens enthalten?

Die grundlegenden Anforderungen an die technischen Unterlagen sind in Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beschrieben. Die Datei muss es ermöglichen, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der Richtlinie zu beurteilen. Dazu gehören unter anderem eine allgemeine Beschreibung der Maschine, Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, die Ergebnisse der Risikobeurteilung, die verwendeten Normen sowie die technischen Prüfberichte. Ohne vollständige technische Unterlagen darf eine Maschine im europäischen Wirtschaftsraum nicht in Verkehr gebracht werden.

Für welche Maschinen gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?

Die Maschinenrichtlinie gilt für vollständige und unvollständige Maschinen, die in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Als Hersteller sind Sie verpflichtet, die geforderten technischen Unterlagen zu erstellen und die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang I der Richtlinie einzuhalten. Das betrifft sowohl Serienfertigung als auch Einzelmaschinen.

Wie lange muss die technische Datei aufbewahrt werden, und ändert sich das mit der neuen Maschinenverordnung?

Nach der bisherigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EU sind Hersteller verpflichtet, die technischen Unterlagen für einen definierten Zeitraum nach dem letzten Inverkehrbringen der Maschine bereitzuhalten. Ab dem 20. Januar 2027 tritt die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vollständig. Für Maschinen, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht werden, gelten die Aufbewahrungsanforderungen der neuen Verordnung. Es empfiehlt sich, die eigenen Verfahren rechtzeitig vor dem Stichtag zu prüfen und anzupassen.

Was bedeutet der Übergang zur EU-Maschinenverordnung 2023/1230 konkret für die Dokumentation?

Bis zum 19. Januar 2027 bleibt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EU gültig. Ab dem 20. Januar 2027 müssen Hersteller eine neue EU-Konformitätserklärung nach den Anforderungen der EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ausstellen. Für Serienprodukte bedeutet das in der Übergangsphase: zwei gültige Dokumente parallel. Wer die Umstellung zu spät angeht, riskiert lückenhafte Dokumentation und Sanktionen, deren genaue Höhe die EU-Mitgliedstaaten bis Oktober 2026 national festlegen (Quelle: compliance.globalnorm.de via docks.io).

Kann ein Hersteller die technische Datei digital führen?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schreibt kein bestimmtes Format für die technischen Unterlagen vor. Entscheidend ist, dass die Datei vollständig ist, die Konformität mit den Anforderungen nachvollziehbar belegt und auf Verlangen den zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden kann. Eine digitale Ablage ist grundsätzlich möglich, sofern Integrität, Lesbarkeit und Verfügbarkeit über den gesamten Aufbewahrungszeitraum sichergestellt sind.