Ab dem 20. Januar 2027 gilt in der EU ausschließlich die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EC wird ohne Übergangspuffer vollständig abgelöst (Quelle: DGUV, european-standards.com). Hersteller, Importeure und Händler von Industriemaschinen im europäischen Binnenmarkt haben bis zum 19. Januar 2027 Zeit, ihre Konformitätsbewertungen, technischen Unterlagen und Risikobeurteilungen auf die neue Verordnung umzustellen. Wer diesen Stichtag verpasst, riskiert Marktzugangssperren und blockierte Lieferketten – ein nachträglicher Parallelbetrieb beider Rechtstexte ist nicht vorgesehen. Da Benannte Stellen erfahrungsgemäß mit steigendem Nachfrageaufkommen ausgelastet sind, gilt 2026 als letztes realistisches Ausführungsfenster für eine geordnete Umstellung.
EU-Maschinenverordnung 2023/1230: Was die Übergangsfrist für Hersteller bedeutet
Am 20. Januar 2027 endet die Übergangsfrist der EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Ab diesem Datum gilt ausschließlich die Verordnung. Die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EC wird vollständig aufgehoben. Eine parallele Anwendungsphase, in der beide Rechtstexte gleichzeitig gelten, gibt es laut DGUV nicht.
Das Jahr 2026 ist damit das letzte vollständige Arbeitsjahr, in dem Unternehmen ihre technischen Unterlagen, Risikobeurteilungen und Konformitätsnachweise an die neue Rechtslage anpassen können.
Was sich rechtlich ändert
Die Maschinenverordnung ist kein überarbeiteter Entwurf der alten Richtlinie. Sie ist ein vollständiger Neuerlass, der Anforderungen an digitale, vernetzte und KI-gestützte Maschinen einschließt. Während eine Richtlinie von jedem der 27 EU-Mitgliedstaaten einzeln umgesetzt werden musste, gilt eine Verordnung unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten.
Die Verordnung wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, wie DGUV und das Certification Company bestätigen.
Vier praktische Implikationen für Hersteller, Importeure und Händler
1. Konformitätserklärungen können beide Rechtstexte abdecken
Laut DGUV können Konformitätserklärungen sowohl auf die Richtlinie als auch auf die Verordnung verweisen, wenn das Produkt technisch beide Anforderungen erfüllt. Das eröffnet einen zeitlich begrenzten Spielraum für Hersteller, die ihre Dokumentation schrittweise umstellen.
2. Harmonisierte Normen werden größtenteils übernommen
Die Europäische Kommission wird nach Angaben des Certification Company die weit überwiegende Zahl der rund 800 bestehenden harmonisierten Normen aus der Maschinenrichtlinie in die neue Verordnung überführen. Wer heute normkonform produziert, behält in den meisten Fällen die Konformitätsvermutung. Ausnahmen bestehen vor allem bei digital vernetzten Geräten. Eine produktspezifische Prüfung ist empfohlen.
Die erste Charge der zitierten Normen unter der Maschinenverordnung wird laut Certification Company für das dritte Quartal 2026 erwartet. Der Anwendungsleitfaden der Kommission soll Ende 2026 erscheinen.
3. Neue Anforderungen für KI, Cybersicherheit und autonomes Verhalten
Die Maschinenverordnung enthält neue grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (EHSR) für KI-basierte Sicherheitsfunktionen, Cybersicherheit und autonomes Maschinenverhalten. Für diese Bereiche läuft laut Certification Company noch eine Normenlückenanalyse. Hersteller entsprechender Maschinen sollten diesen Prozess aktiv verfolgen, da passende harmonisierte Normen möglicherweise erst nach Inkrafttreten der Verordnung vorliegen.
4. Notified Bodies und Lieferketten geraten unter Druck
Wer mit der Anpassung seiner technischen Unterlagen bis Ende 2026 wartet, riskiert laut european-standards.com Engpässe bei Benannten Stellen sowie Verzögerungen in der Lieferkette und beim Marktzugang. Der Hinweis bezieht sich auf den absehbaren Nachfragestau bei Konformitätsbewertungen in der zweiten Jahreshälfte 2026.
Die wichtigsten Daten im Überblick
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 29. Juni 2023 | Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der EU |
| Q3 2026 | Erwartete erste Normen-Zitierung unter der Maschinenverordnung |
| Ende 2026 | Geplante Veröffentlichung des Anwendungsleitfadens |
| 19. Januar 2027 | Letzter Tag der Anwendbarkeit der Maschinenrichtlinie |
| 20. Januar 2027 | Ausschließliche Geltung der EU-Maschinenverordnung |
Was jetzt zu tun ist
Das Machinery Expert Group (MEG) der Europäischen Kommission hat sich im April 2026 zu den laufenden Entwicklungen geäußert. Die Ergebnisse betreffen unter anderem den Stand der Normenüberführung und den Zeitplan des Anwendungsleitfadens. Unternehmen sollten diese Informationsquellen kontinuierlich beobachten und ihre Compliance-Planung nicht auf den Leitfaden warten lassen.
Der 20. Januar 2027 ist ein hartes Datum ohne Verlängerungsoption.
Quellen
- EU Machinery Regulation 2023/1230: The 2026 Compliance Guide – european-standards.com
- Regulation (EU) 2023/1230 – DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
- Machinery Regulation (EU) 2023/1230 | Certification Company – certification-company.com
Häufige Fragen
Wann endet die Übergangsfrist für die EU-Maschinenverordnung 2023/1230?
Die Übergangsfrist endet am 19. Januar 2027. Ab dem 20. Januar 2027 gilt ausschließlich die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird zu diesem Datum endgültig aufgehoben. Es gibt keine überlappende Übergangsphase, in der beide Rechtstexte gleichzeitig angewendet werden dürfen. (Quelle: DGUV, dguv.de)
Was passiert, wenn mein Unternehmen die Frist zum 20. Januar 2027 verpasst?
Maschinen, die nach dem 19. Januar 2027 in der EU in Verkehr gebracht werden und nicht der Maschinenverordnung entsprechen, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen des europäischen Binnenmarkts nicht mehr. Das bedeutet konkret: Marktzugangssperren, mögliche Rückrufe und Haftungsrisiken. Notified Bodies verzeichnen erfahrungsgemäß kurz vor Fristen hohe Auslastung, was Zertifizierungsverfahren verzögern kann. Unternehmen, die erst Ende 2026 mit der Umsetzung beginnen, riskieren daher, die Frist nicht einhalten zu können. (Quelle: european-standards.com)
Unterscheidet sich die Maschinenverordnung grundlegend von der bisherigen Maschinenrichtlinie?
Ja, der Unterschied ist rechtlich und inhaltlich erheblich. Als EU-Verordnung gilt die Maschinenverordnung 2023/1230 unmittelbar und einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG musste hingegen von jedem Mitgliedstaat individuell in nationales Recht überführt werden, was zu Unterschieden in der Anwendung führen konnte. Inhaltlich adressiert die Verordnung neue Anforderungen für digitale, vernetzte und KI-gestützte Maschinen, einschließlich Cybersicherheit und autonomes Verhalten. (Quelle: european-standards.com)
Behalten bestehende harmonisierte Normen unter der neuen Maschinenverordnung ihre Gültigkeit?
Weitgehend ja. Die Europäische Kommission übernimmt den Großteil der rund 800 bestehenden harmonisierten Normen aus der Maschinenrichtlinie in die neue Verordnung. Die ersten Normzitierungen unter der Maschinenverordnung werden für Q3 2026 erwartet. Für Maschinen, die bereits heute den geltenden harmonisierten Normen entsprechen, bleibt die Konformitätsvermutung in den meisten Fällen erhalten. Ausnahmen betreffen insbesondere digital vernetzte Geräte, für die eine produktspezifische Prüfung empfohlen wird. (Quelle: certification-company.com)
Kann eine Konformitätserklärung gleichzeitig auf die Maschinenrichtlinie und die Maschinenverordnung verweisen?
Ja, das ist bis zum 19. Januar 2027 möglich. Konformitätserklärungen dürfen sowohl auf die Richtlinie 2006/42/EG als auch auf die Verordnung (EU) 2023/1230 Bezug nehmen, sofern das Produkt die technischen Anforderungen beider Rechtstexte erfüllt. Ab dem 20. Januar 2027 ist ausschließlich die Maschinenverordnung als Rechtsgrundlage zulässig. (Quelle: DGUV, dguv.de)
Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.