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Technische Datei: Mindestinhalte, Archivierungspflichten und Aufbewahrungsfristen nach EU-Maschinenverordnung 16. August 2026

Technische Datei nach EU-Maschinenverordnung: Inhalte und Fristen

Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 legt fest, welche Mindestinhalte die Technische Datei enthalten muss und wie lange Hersteller sie aufbewahren müssen. Ein Überblick.

Ingenieur prüft ausgedruckte technische Dokumentationsunterlagen einer Maschine an einem Schreibtisch neben einem Laptop mit geöffneter Compliance-Software

Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Hersteller müssen dann eine neue EU-Konformitätserklärung nach den Anforderungen der Verordnung vorhalten (Quelle: compliance.globalnorm.de via docks.io). Für Maschinenhersteller bedeutet der Stichtag 20. Januar 2027 konkret: Bis zum 19. Januar 2027 muss eine gültige Konformitätserklärung nach der alten Richtlinie vorliegen, ab dem Folgetag eine separate Erklärung nach der neuen Verordnung. Wer Serienprodukte in Verkehr bringt, muss beide Dokumente parallel vorhalten. Die technische Datei bildet die Grundlage für beide Erklärungen. Wer die Umstellung zu spät angeht, riskiert lückenhafte Dokumentation und Sanktionen, deren Höhe die EU-Mitgliedstaaten bis Oktober 2026 national festlegen.

Technische Datei: Mindestinhalte, Archivierungspflichten und Aufbewahrungsfristen

Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Für Hersteller bedeutet das: Die technische Datei bleibt das zentrale Dokument der Konformitätsbewertung, unterliegt aber neuen Anforderungen.

Was gehört in die technische Datei?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verpflichtet Hersteller, für jede Maschine eine technische Datei zu erstellen, bevor sie das Produkt in Verkehr bringen. Laut Phoenix Contact muss anhand dieser Unterlagen die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der Richtlinie beurteilt werden können.

Zu den typischen Mindestinhalten zählen:

  • Allgemeine Beschreibung der Maschine
  • Konstruktionszeichnungen und Schaltpläne
  • Risikobeurteilung mit Dokumentation der angewandten Schutzmaßnahmen
  • Prüfberichte und Testergebnisse
  • Betriebsanleitung
  • EU-Konformitätserklärung
  • Angewandte harmonisierte Normen

Die technische Datei selbst ist nicht öffentlich zugänglich. Sie muss jedoch auf Anfrage nationaler Behörden vorgelegt werden können. Mehr dazu, warum technische Unterlagen intern bleiben und wie ein QR-Code dabei helfen kann, lesen Sie im Beitrag Technische Unterlagen: nicht öffentlich, aber per QR-Code erreichbar.

Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre als Maßstab

Die Aufbewahrungsfrist für die technische Datei beträgt nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mindestens zehn Jahre ab dem Datum des letzten Inverkehrbringens der Maschine. Diese Frist gilt auch für die EU-Konformitätserklärung. Wie sich diese Zehnjahresfrist auf den Übergang zur neuen Maschinenverordnung auswirkt, erläutert der Artikel 10 Jahre Frist: CE-Unterlagen nach Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung.

Paralleldokumentation ab 2027

Wer Serienprodukte herstellt, steht ab dem 20. Januar 2027 vor einer besonderen Situation: Für Maschinen, die bis zum 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, muss eine Konformitätserklärung nach der bisherigen Richtlinie vorgehalten werden. Ab dem 20. Januar 2027 ist zusätzlich eine separate Erklärung nach der neuen Verordnung erforderlich. Das bedeutet konkret, dass für Serienprodukte zwei gültige Dokumente parallel gepflegt werden müssen (Quelle: compliance.globalnorm.de via docks.io).

Die technische Datei bildet dabei die Grundlage für beide Erklärungen. Wer die Umstellung zu spät angeht, riskiert lückenhafte Dokumentation. Die EU-Mitgliedstaaten legen die Höhe möglicher Sanktionen bis Oktober 2026 national fest.

Einen strukturierten Überblick über Anforderungen und Archivierung bietet der Beitrag CE-Dokumentation: Aufbewahrungsfristen und Archivierung.

Praktische Implikationen

1. Frühzeitig prüfen, welche Dokumente unter welcher Rechtsgrundlage archiviert sind

Wer jetzt noch Maschinen nach Maschinenrichtlinie in Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass die zugehörigen technischen Dateien eindeutig dieser Rechtsgrundlage zugeordnet und separat archiviert werden. Eine klare Struktur verhindert Verwechslungen im Prüffall.

2. Digitale Archivierung frühzeitig aufsetzen

Die neue Maschinenverordnung reduziert papierbasierende Dokumentationsanforderungen, wie die IHK Lippe-Detmold in ihrem Leitfaden beschreibt. Das erfordert allerdings funktionierende digitale Prozesse. Wer noch kein strukturiertes System für technische Unterlagen betreibt, sollte diesen Aufbau nicht auf die lange Bank schieben. Mehr zur digitalen Archivierung lesen Sie unter Digitale Betriebsanleitungen archivieren: Aufbewahrungspflichten nach MRL.

3. Konformitätserklärung und technische Datei synchron halten

Änderungen an der Maschine oder an angewandten Normen erfordern eine Aktualisierung der technischen Datei und gegebenenfalls der Konformitätserklärung. Insbesondere bei wesentlichen Veränderungen entstehen neue Herstellerpflichten. Dazu mehr im Beitrag Wesentliche Veränderung: Herstellerpflichten im Überblick.

4. Verantwortlichkeiten für die technische Datei klar regeln

Die Maschinenverordnung verlangt, dass eine Kontaktperson für technische Unterlagen benannt ist. Wer intern keine klaren Zuständigkeiten definiert, riskiert im Prüffall Verzögerungen. Mehr dazu unter Technische Unterlagen: Kontaktperson und Herstellerverantwortung.


Weitere Artikel zum Thema finden Sie in der docks News-Übersicht.

Quellen

Häufige Fragen

Was muss die technische Datei nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mindestens enthalten?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schreibt vor, dass die technische Datei für jede Maschine erstellt werden muss, bevor diese in Verkehr gebracht wird. Anhand der Unterlagen muss laut Phoenix Contact beurteilt werden können, ob die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie erfüllt. Die technische Datei bildet zugleich die Grundlage für die EU-Konformitätserklärung.

Ab wann gilt die neue EU-Maschinenverordnung und was ändert sich für die Konformitätserklärung?

Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EU. Hersteller benötigen ab diesem Stichtag eine neue EU-Konformitätserklärung nach den Anforderungen der Verordnung. Bis zum 19. Januar 2027 muss eine Erklärung nach der bisherigen Richtlinie vorgehalten werden. Für Serienprodukte bedeutet das konkret zwei gültige Dokumente parallel. (Quelle: compliance.globalnorm.de via docks.io)

Welche Risiken entstehen, wenn Hersteller die Umstellung auf die neue Verordnung zu spät angehen?

Wer die Umstellung zu spät angeht, riskiert lückenhafte Dokumentation. Die Sanktionen bei Verstößen legen die EU-Mitgliedstaaten bis Oktober 2026 national fest. Da die technische Datei die Grundlage beider Konformitätserklärungen bildet, wirken sich Lücken direkt auf die Verkehrsfähigkeit der Maschine aus. (Quelle: docks.io)

Warum wurde die Maschinenrichtlinie überhaupt durch eine Verordnung ersetzt?

Die EU verfolgt mit der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 mehrere Ziele: die Anpassung der Maschinensicherheit an den aktuellen Stand der Technik, die Abdeckung neuer Risiken durch digitale Technologien wie Mensch-Roboter-Kollaboration sowie eine Neubewertung von Maschinen mit besonderem Risiko. Zusätzlich sollen papierbasierte Dokumentationsanforderungen reduziert werden. (Quelle: IHK Lippe-Detmold)

Wann wurde die neue Maschinenverordnung offiziell verabschiedet?

Am 18. April 2023 nahm das EU-Parlament die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 mit großer Mehrheit an. Am 22. Mai 2023 erteilte der Europäische Rat seine Zustimmung. Die Unterschrift der Präsidenten von Rat und Parlament erfolgte am 14. Juni 2023, die finale Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 29. Juni 2023. (Quelle: ibf-solutions.com)


Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.