Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Wer Maschinen in Verkehr bringt, muss ab diesem Stichtag eine separate Konformitätserklärung nach der neuen Verordnung vorhalten, parallel zur alten Erklärung für Serienprodukte (Quelle: docks.io). Für Importeure und Händler von Gebrauchtmaschinen bedeutet der Stichtag konkreten Handlungsdruck: Die technische Datei bleibt Pflichtgrundlage jeder Konformitätsbewertung und muss den neuen Anforderungen entsprechen. Wer die Umstellung zu spät angeht, riskiert lückenhafte Dokumentation und Sanktionen, deren Höhe die EU-Mitgliedstaaten bis Oktober 2026 national festlegen. Digitale Konformitätserklärungen sind künftig zulässig, müssen jedoch mindestens 10 Jahre online abrufbar bleiben (Quelle: simpl.de).
Dokumentationspflichten bei Import und Gebrauchtmaschinen nach EU-Maschinenverordnung
Ab dem 20. Januar 2027 gilt die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und löst die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Wer Maschinen importiert oder gebrauchte Maschinen in Verkehr bringt, steht damit vor konkreten Dokumentationspflichten, die sich von denen des Erstherstellers unterscheiden können.
Was die Verordnung grundlegend ändert
Die EU-Maschinenverordnung verfolgt laut IHK Lippe-Detmold unter anderem das Ziel, Vorgaben zur Maschinensicherheit an den „Stand der Technik” anzupassen, neue Risiken durch digitale Technologien abzudecken und papierbasierte Dokumentationsanforderungen zu verringern. Für Importeure und Händler von Gebrauchtmaschinen bedeutet das: Die Anforderungen an die technische Datei und die Konformitätserklärung bleiben bestehen, ändern sich inhaltlich aber mit dem Stichtag.
Vier praktische Implikationen
1. Stichtag 20. Januar 2027: Zwei Konformitätserklärungen können parallel nötig sein
Wer Serienprodukte in Verkehr bringt, muss laut docks.io bis zum 19. Januar 2027 eine gültige Konformitätserklärung nach der alten Richtlinie vorhalten und ab dem Folgetag eine separate Erklärung nach der neuen Verordnung. Das gilt auch für importierte Maschinen: Liegt beim Inverkehrbringen noch eine Erklärung nach altem Recht vor, reicht diese nach dem Stichtag nicht mehr aus. Importeure müssen prüfen, welches Dokument zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültig ist.
Mehr zu den Inhalten und Fristen der technischen Datei lesen Sie hier: Technische Datei nach EU-Maschinenverordnung: Inhalte und Fristen
2. Digitale Konformitätserklärung: Neue Möglichkeit, aber mit Bedingungen
Die EU-Maschinenverordnung erlaubt es Herstellern künftig, die Konformitätserklärung digital bereitzustellen, etwa über einen Link oder QR-Code in der Anleitung. Bisher musste dieses Dokument vielen Produkten in Papierform beiliegen. Laut simpl.de muss die Erklärung dabei für mindestens 10 Jahre online verfügbar sein. Für Importeure bedeutet das: Sie müssen sicherstellen, dass die digitale Verfügbarkeit über den gesamten Zeitraum gewährleistet bleibt, wenn sie diese Möglichkeit nutzen. Ausnahmen bestehen weiterhin, zum Beispiel verlangt die ATEX-Richtlinie für Explosionsschutz weiterhin eine papiergebundene Erklärung.
Wie die digitale Konformitätserklärung konkret in der Anleitung verlinkt wird, zeigt dieser Beitrag: Digitale EU-Konformitätserklärung: Link in der Anleitung
3. Aufbewahrungsfristen für die technische Datei nicht unterschätzen
Die technische Datei ist die Grundlage beider Konformitätserklärungen. Importeure, die Maschinen in Verkehr bringen, übernehmen damit auch Verantwortung für die Verfügbarkeit dieser Unterlagen. Wer die Umstellung zu spät angeht, riskiert lückenhafte Dokumentation und Sanktionen, deren Höhe die EU-Mitgliedstaaten bis Oktober 2026 national festlegen, so docks.io.
Einen Überblick über Aufbewahrungsfristen unter alter und neuer Rechtslage gibt dieser Artikel: 10-Jahres-Frist: CE-Unterlagen nach Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung
4. Gebrauchtmaschinen: Wesentliche Veränderung löst neue Herstellerpflichten aus
Werden Gebrauchtmaschinen vor dem Weiterverkauf umgebaut oder angepasst, kann das als wesentliche Veränderung eingestuft werden. In diesem Fall gelten für den Umbauenden dieselben Herstellerpflichten wie für einen Neuhersteller: neue Risikobeurteilung, neue technische Datei, neue Konformitätserklärung. Das betrifft auch importierte Maschinen, die für den europäischen Markt angepasst werden.
Was als wesentliche Veränderung gilt und welche Herstellerpflichten daraus folgen, erklärt dieser Beitrag: Wesentliche Veränderung an Maschinen: Herstellerpflichten
Weiterführende Informationen zur CE-Dokumentation und Archivierungspflichten finden Sie in der docks News-Übersicht.
Quellen
- Technische Datei nach EU-Maschinenverordnung: Inhalte und Fristen
- EU-Maschinenverordnung 2027 einfach erklärt (simpl.de)
- Neue EU-Maschinenverordnung gilt ab 2027: Übergang langfristig vorbereiten (IHK Lippe-Detmold)
Häufige Fragen
Ab wann gilt die EU-Maschinenverordnung und was ändert sich für Importeure?
Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Wer Maschinen in den EU-Markt einführt, muss ab diesem Datum sicherstellen, dass die gesamte Konformitätsdokumentation den neuen Anforderungen der Verordnung entspricht. Eine Konformitätserklärung nach alter Richtlinie reicht dann nicht mehr aus. (Quelle: docks.io)
Müssen für Serienmaschinen beide Konformitätserklärungen vorgehalten werden?
Ja. Wer Serienprodukte in Verkehr bringt, muss bis zum 19. Januar 2027 eine gültige Konformitätserklärung nach der alten Maschinenrichtlinie vorhalten und ab dem 20. Januar 2027 zusätzlich eine separate Erklärung nach der neuen Verordnung. Beide Dokumente müssen parallel verfügbar sein, solange Maschinen beider Generationen im Umlauf sind. Die technische Datei bildet die Grundlage für beide Erklärungen. (Quelle: docks.io)
Darf die EU-Konformitätserklärung künftig digital bereitgestellt werden?
Ja, für Produkte, die ausschließlich unter die neue Maschinenverordnung fallen, ist die digitale Bereitstellung der Konformitätserklärung zulässig. Der Hersteller kann statt eines Papierausdrucks einen QR-Code oder Internetlink in der Anleitung abdrucken. Die Erklärung muss dann mindestens zehn Jahre online verfügbar bleiben. Ausnahme: Greift zusätzlich die ATEX-Richtlinie, kann weiterhin eine Papierfassung verlangt werden. (Quelle: simpl.de)
Welche Sanktionen drohen, wenn die Dokumentation nicht rechtzeitig angepasst wird?
Wer die Umstellung zu spät angeht, riskiert lückenhafte Dokumentation und Sanktionen. Die genaue Höhe legen die EU-Mitgliedstaaten bis Oktober 2026 jeweils national fest. Konkrete Beträge stehen damit noch nicht abschließend fest, die Pflicht zur Anpassung der technischen Datei und der Konformitätserklärung besteht jedoch verbindlich ab dem Stichtag 20. Januar 2027. (Quelle: docks.io)
Warum hat die EU die Maschinenrichtlinie überhaupt durch eine Verordnung ersetzt?
Die EU verfolgt mit der neuen Maschinenverordnung mehrere Ziele: Sie soll Maschinensicherheit an den aktuellen Stand der Technik anpassen, neue Risiken durch digitale Technologien wie Mensch-Roboter-Kollaboration abdecken, Maschinen mit besonderem Risiko neu bewerten und papierbasierte Dokumentationsanforderungen reduzieren. Die bisherige Richtlinie aus dem Jahr 2006 erfasste diese Entwicklungen nicht ausreichend. (Quelle: IHK Lippe-Detmold)
Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.