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Übergangsfristen EU-Maschinenverordnung 2023/1230: Konkrete Handlungsschritte für Maschinenhersteller bis 2027 12. September 2026

EU-Maschinenverordnung 2023/1230: Fristen und Schritte bis 2027

Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 gilt ab Juli 2027. Welche Übergangsfristen gelten und welche konkreten Schritte Maschinenhersteller jetzt einleiten müssen.

Ingenieur prüft technische Dokumentation an einem Industriearbeitsplatz mit Maschinenbauzeichnungen und Compliance-Unterlagen auf dem Schreibtisch

Ab dem 20. Januar 2027 gilt in der EU ausschließlich die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 — die Maschinenrichtlinie 2006/42/EC wird vollständig aufgehoben, ohne jede Überlappungsfrist (Quelle: DGUV, european-standards.com). Für Hersteller, Importeure und Händler industrieller Maschinen bedeutet das: Wer am 20. Januar 2027 keine konforme technische Dokumentation, aktualisierte Risikobeurteilung und gültige Konformitätserklärung nach der neuen Verordnung vorweisen kann, verliert den Zugang zum EU-Binnenmarkt. Die Verordnung gilt — anders als die Richtlinie — unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten. 2026 ist damit das entscheidende Umsetzungsjahr, denn Benannte Stellen sind erfahrungsgemäß kurz vor Fristen stark ausgelastet.

EU-Maschinenverordnung 2023/1230: Was Maschinenhersteller bis Januar 2027 konkret tun müssen

Ab dem 20. Januar 2027 gilt in der Europäischen Union ausschließlich die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird zu diesem Datum vollständig aufgehoben. Eine Übergangsphase, in der beide Rechtstexte parallel angewendet werden dürfen, ist nicht vorgesehen.

Der rechtliche Rahmen im Überblick

Die Verordnung wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19. Juli 2023 in Kraft. Hersteller, Importeure und Händler von Maschinen, die im Europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, müssen ab dem 20. Januar 2027 vollständig nach den neuen Anforderungen konform sein.

Ein zentraler Unterschied zur Vorgängerregelung: Die neue Regelung ist eine Verordnung, keine Richtlinie. Das bedeutet, sie gilt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und einheitlich, ohne nationalen Umsetzungsspielraum. Abweichende Auslegungen durch einzelne Mitgliedstaaten entfallen damit.

Laut DGUV gilt strikt: Bis zum 19. Januar 2027 ist ausschließlich die Maschinenrichtlinie anzuwenden. Ab dem 20. Januar 2027 gilt ausschließlich die Maschinenverordnung. Es gibt keinen Zeitraum, in dem Hersteller zwischen beiden Texten wählen können.

Die Verordnung erweitert die Anforderungen gegenüber der Maschinenrichtlinie erheblich. Neu aufgenommen sind unter anderem explizite Anforderungen an Software, KI-gestützte Systeme und Cybersicherheit.

Vier konkrete Handlungsfelder bis Ende 2026

1. Technische Unterlagen und Risikobeurteilung aktualisieren

Die technischen Unterlagen müssen den Anforderungen der Maschinenverordnung entsprechen, nicht mehr denen der Maschinenrichtlinie. Das betrifft die Struktur der Dokumentation, die Risikobeurteilung nach den neuen Anhängen und die Konformitätsbewertungsverfahren. Wer erst Ende 2026 mit der Überarbeitung beginnt, riskiert Engpässe bei Benannten Stellen, die für bestimmte Produktkategorien zwingend einzuschalten sind.

Mehr dazu, wie technische Unterlagen aufgebaut sein müssen, lesen Sie in unserem Artikel zur Struktur und den Inhalten der technischen Datei.

2. Digitale Betriebsanleitungen rechtssicher umsetzen

Die Maschinenverordnung lässt digitale Betriebsanleitungen ausdrücklich zu, knüpft deren Zulässigkeit aber an konkrete Bedingungen. Dazu gehören Anforderungen an die Verfügbarkeit, Barrierefreiheit und Offline-Zugänglichkeit. Für nicht professionelle Nutzer gelten zusätzliche Vorgaben.

Einen Überblick über die Anforderungen an digitale Anleitungen nach der neuen Verordnung bietet unser Artikel Digitale Betriebsanleitungen ab Januar 2027. Ergänzend dazu sind die Anforderungen an Sprachfassungen im EU-Export relevant.

3. Cybersicherheit in die Konformitätsbewertung einbeziehen

Die Maschinenverordnung verlangt, dass Hersteller vernetzter Maschinen Cybersicherheitsrisiken systematisch in die Risikobeurteilung einbeziehen. Anforderungen an Manipulationsschutz, Sicherheitsupdates und die Dokumentation von Software-Bestandteilen sind neu. Wer vernetzte Maschinen herstellt, muss diese Aspekte bereits in der Konstruktionsphase berücksichtigen.

Konkrete Hinweise zu Manipulationsschutz und Sicherheitsdokumentation finden Sie im Artikel Vernetzte Maschinen: Manipulationsschutz nach der Maschinenverordnung sowie zum Thema SBOM für vernetzte Maschinen.

4. Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung anpassen

Ab dem 20. Januar 2027 müssen Konformitätserklärungen auf die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 Bezug nehmen. Ein gleichzeitiger Verweis auf Richtlinie und Verordnung ist laut DGUV möglich, wenn das Produkt technisch beiden Anforderungen genügt. Die CE-Kennzeichnung selbst bleibt formal bestehen, muss aber auf der aktualisierten Konformitätsbewertung beruhen.

Hinweise zur korrekten Ausstellung der Konformitätserklärung finden Sie im Artikel Konformitätserklärung: Pflichtangaben und Haftung bei Fehlern.

Was jetzt zu tun ist

Das Jahr 2026 ist das letzte vollständige Umsetzungsjahr. Wer Risikobeurteilungen, technische Unterlagen und Dokumentationsprozesse noch nicht auf die Maschinenverordnung umgestellt hat, sollte das strukturiert angehen. Engpässe bei Benannten Stellen und in Lieferketten sind realistisch, wenn viele Hersteller gleichzeitig kurz vor dem Stichtag handeln.

Einen thematischen Überblick über alle relevanten Aspekte der neuen Verordnung bietet unsere News-Übersicht.

Quellen

Häufige Fragen

Wann tritt die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 verbindlich in Kraft?

Die Verordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19. Juli 2023 in Kraft. Verbindlich anzuwenden ist sie ab dem 20. Januar 2027. Bis zum 19. Januar 2027 gilt noch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. (Quelle: DGUV, Intertek)

Gibt es eine Überschneidungsphase, in der sowohl die alte Richtlinie als auch die neue Verordnung gelten?

Nein. Es gibt keine parallele Übergangsphase. Bis zum 19. Januar 2027 gilt ausschließlich die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ab dem 20. Januar 2027 gilt ausschließlich die Maschinenverordnung 2023/1230. Eine Konformitätserklärung darf jedoch gleichzeitig auf beide Rechtstexte verweisen, wenn das Produkt beiden technisch entspricht. (Quelle: DGUV)

Was unterscheidet die Maschinenverordnung grundlegend von der bisherigen Maschinenrichtlinie?

Als EU-Verordnung gilt 2023/1230 in allen 27 Mitgliedstaaten unmittelbar und einheitlich, ohne nationalen Umsetzungsakt. Die frühere Richtlinie musste von jedem Mitgliedstaat einzeln in nationales Recht überführt werden. Inhaltlich erweitert die Verordnung die Anforderungen auf KI-gestützte Systeme und Cybersicherheit. (Quellen: european-standards.com, Intertek)

Welche konkreten Schritte sollten Maschinenhersteller 2026 angehen?

2026 ist das entscheidende Umsetzungsjahr. Hersteller sollten Risikobeurteilungen aktualisieren, technische Unterlagen anpassen und Konformitätsbewertungsverfahren rechtzeitig bei Benannten Stellen einleiten. Wer zu spät beginnt, riskiert Engpässe bei Benannten Stellen, Lieferkettenverzögerungen und blockierten Marktzugang. (Quelle: european-standards.com)

Wen betrifft die Maschinenverordnung 2023/1230?

Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Maschinen im europäischen Binnenmarkt herstellen, importieren oder vertreiben. Dazu zählen unter anderem Hersteller von Schleif- und Drehmaschinen sowie Verpackungsanlagen. Alle diese Akteure müssen ab dem 20. Januar 2027 die neuen Anforderungen erfüllen. (Quelle: Intertek)


Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.