Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 schreibt vor, dass digitale Betriebsanleitungen während der gesamten erwarteten Lebensdauer einer Maschine und mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen dauerhaft zugänglich, druckbar und speicherbar sein müssen (Quelle: asi-seminare.de). Wer digitale Betriebsanleitungen bereitstellt, betreibt in der Regel ein Online-Portal oder nutzt QR-Codes, über die Nutzer auf Dokumente zugreifen. Dabei entstehen zwangsläufig Zugriffsdaten. Die Pflicht zur dauerhaften Verfügbarkeit über mindestens 10 Jahre bedeutet: Verantwortliche müssen frühzeitig klären, welche Nutzerdaten dabei erhoben werden und wie sie diese nach dem Grundsatz der Datenminimierung auf das notwendige Maß beschränken. Fehlt diese Planung, drohen Konflikte mit der DSGVO.
Digitale Betriebsanleitung: Datenschutz und Datenminimierung bei der Bereitstellung
Wer eine Betriebsanleitung digital bereitstellt, ermöglicht Nutzern den Zugriff über QR-Codes, Online-Portale oder Apps. Dabei entstehen zwangsläufig Fragen dazu, welche Daten im Hintergrund erfasst werden, und wer dafür verantwortlich ist.
Was die Maschinenverordnung vorschreibt
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und regelt unter anderem die digitale Bereitstellung von Betriebsanleitungen. Sie legt fest, dass digitale Anleitungen jederzeit zugänglich, druckbar und speicherbar sein müssen sowie während der erwarteten Lebensdauer der Maschine und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen verfügbar bleiben müssen. Zur Zugänglichkeit gehört auch, dass der Zugang zur Anleitung auf der Maschine selbst, ihrer Verpackung oder einem Begleitdokument angegeben sein muss, etwa durch einen QR-Code mit zugehöriger Klartext-URL.
Was die Verordnung nicht regelt, sind datenschutzrechtliche Details der technischen Infrastruktur, über die die Anleitungen abgerufen werden. Hier greift die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Praktische Implikationen
1. QR-Codes und Tracking
Dynamische QR-Codes leiten Nutzer über einen Zwischendienst auf die eigentliche Anleitungsseite weiter. Dabei kann der Anbieter des QR-Dienstes Zugriffsdaten erfassen, etwa Zeitpunkt, Standort oder verwendetes Gerät. Hersteller, die solche Dienste einsetzen, sollten prüfen, welche Daten der Dienstleister erhebt, ob eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung vorliegt und ob die erfassten Daten für den Betrieb der Anleitung tatsächlich notwendig sind. Das Prinzip der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO gilt auch hier. Weitere Hinweise zum Thema QR-Codes und Datenschutz finden Sie im Artikel QR-Code-Betriebsanleitung: Offline-Zugriff und Datenschutz.
2. Online-Portale und Nutzerkonten
Einige Hersteller stellen Betriebsanleitungen über passwortgeschützte Portale bereit. Ist für den Abruf eine Registrierung erforderlich, werden personenbezogene Daten erhoben. Das ist mit Blick auf die Anforderungen der Maschinenverordnung problematisch: Die Anleitung muss für berechtigte Nutzer zugänglich sein, ohne dass unverhältnismäßige Hürden bestehen. Hersteller sollten abwägen, ob eine Registrierungspflicht sachlich gerechtfertigt ist, oder ob ein offener, nicht-trackender Zugang ausreicht. Technische Möglichkeiten für einen lokalen Zugriff ohne Internetverbindung werden im Artikel Digitale Betriebsanleitung: HMI, Offline und Download erläutert.
3. Sicherheitsrelevante Informationen in Papierform
Die Maschinenverordnung sieht vor, dass bei Verbraucherprodukten sicherheitsrelevante Informationen weiterhin in Papierform bereitzustellen sind. Dieser Ansatz hat einen datenschutzrelevanten Nebeneffekt: Für den Abruf gedruckter Sicherheitshinweise werden keinerlei Nutzerdaten erfasst. Hersteller, die auf diesen papierbasierten Mindeststandard setzen, minimieren damit automatisch das Datenschutzrisiko für nicht-professionelle Nutzer. Mehr zu den Anforderungen für nicht-professionelle Nutzung lesen Sie im Artikel Digitale Betriebsanleitung bei nicht-professioneller Nutzung: Papierhinweis.
4. Verfügbarkeit und Archivierung ohne Datenhortung
Die Pflicht zur mindestens zehnjährigen Verfügbarkeit der digitalen Anleitung bedeutet nicht, dass in diesem Zeitraum Nutzerverhalten gespeichert werden muss. Technische Logs, die für den Betrieb des Servers nicht erforderlich sind, sollten nach kurzer Frist gelöscht werden. Hersteller, die Betriebsanleitungen auf eigenen Servern hosten oder in Content-Management-Systemen verwalten, sollten Aufbewahrungsfristen für Serverprotokolle klar definieren. Hintergründe zur Archivierung digitaler Anleitungen finden Sie im Artikel Digitale Betriebsanleitungen archivieren: Aufbewahrungspflichten.
Fazit
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 schafft den rechtlichen Rahmen für digitale Betriebsanleitungen, enthält aber keine spezifischen datenschutzrechtlichen Vorgaben für die Bereitstellungsinfrastruktur. Hersteller sind gut beraten, bei der Wahl von QR-Diensten, Portalen und Hosting-Lösungen das Prinzip der Datenminimierung aktiv anzuwenden und die eingesetzten Dienstleister vertraglich einzubinden. Einen Überblick über die grundlegenden Anforderungen der MVO an digitale Anleitungen bietet der Artikel Digitale Betriebsanleitungen ab Januar 2027.
Quellen
- Digitale Betriebsanleitung: Praxis-Leitfaden nach MVO 2023/1230 (highdoc.de)
- Die digitale Betriebsanleitung – Zukunftssichere Technische Dokumentation im Maschinenbau, tekom-Firmenveranstaltung, ASI Akademie für Sicherheit / TALENTUS GmbH, 15. Dezember 2025 (tekom.de)
- Die digitale Betriebsanleitung, Weiterbildung (asi-seminare.de)
Häufige Fragen
Welche personenbezogenen Daten dürfen Hersteller beim Abruf digitaler Betriebsanleitungen erheben?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 schreibt vor, dass digitale Betriebsanleitungen jederzeit zugänglich, druckbar und speicherbar sein müssen. Ein erzwungenes Nutzerkonto oder eine Registrierung vor dem Zugriff widerspricht diesem Grundsatz der freien Zugänglichkeit. Hersteller sollten die Datenerhebung auf das technisch notwendige Minimum beschränken, etwa serverseitige Zugriffsprotokolle, die keine personenbezogenen Daten enthalten.
Muss der Zugang zur digitalen Betriebsanleitung ohne Login möglich sein?
Nach (EU) 2023/1230 muss der Zugang zur digitalen Anleitung auf der Maschine, ihrer Verpackung oder einem Begleitdokument ausgewiesen sein, zum Beispiel per QR-Code und Klartext-URL. Da die Verordnung einen jederzeit gewährleisteten Zugang fordert, ist eine Zugangsbeschränkung durch Pflicht-Login rechtlich problematisch. Für sicherheitsrelevante Informationen gilt zudem: Diese müssen für Verbraucher weiterhin in Papierform vorliegen, unabhängig vom digitalen Kanal.
Wie lange müssen digitale Betriebsanleitungen online verfügbar gehalten werden, und was bedeutet das für die Datenhaltung?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 legt fest, dass digitale Anleitungen während der gesamten erwarteten Lebensdauer der Maschine und mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen abrufbar sein müssen. Hersteller sollten bei der Wahl ihrer Hosting-Infrastruktur sicherstellen, dass Serverlogs und etwaige Nutzungsdaten nicht länger gespeichert werden als für den Betrieb des Portals notwendig. Eine klare Löschfrist für technische Protokolldaten ist empfehlenswert.
Welche Formate eignen sich für datenschutzarme digitale Betriebsanleitungen?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 erlaubt verschiedene digitale Formate, darunter PDF und HTML5. PDF-Dateien, die direkt heruntergeladen werden können, erfordern weniger serverseitige Datenverarbeitung als interaktive Web-Applikationen oder Apps, die Nutzungsverhalten tracken könnten. Wer auf HTML5-Portale setzt, sollte auf eingebettete Drittanbieter-Skripte, Analyse-Tools und externe Fonts verzichten oder diese datenschutzkonform einbinden.
Was gilt bei der Nachlieferung von Betriebsanleitungen auf Kundenwunsch?
Laut dem Praxis-Leitfaden nach MVO 2023/1230 (highdoc.de) muss eine gedruckte Betriebsanleitung auf Wunsch innerhalb eines Monats kostenlos nachgeliefert werden. Für die Abwicklung dieser Anfrage verarbeiten Hersteller zwangsläufig Kontakt- und Adressdaten. Diese Daten dürfen ausschließlich zur Bearbeitung der konkreten Anfrage genutzt und danach gelöscht werden. Eine Nutzung für Marketingzwecke ohne gesonderte Einwilligung ist nicht zulässig.
Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.