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Technische Dokumentation für Altmaschinen vor 2006/42/EG: Anforderungen und Bestandsschutz 27. September 2026

Altmaschinen vor 2006/42/EG: Dokumentation und Bestandsschutz

Welche technische Dokumentation benötigen Maschinen, die vor der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gebaut wurden? Ein Überblick über Anforderungen und Bestandsschutz.

Techniker prüft vergilbte Maschinendokumentation und Schaltpläne einer älteren Industrieanlage in einer Produktionshalle

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt seit dem 29. Dezember 2009 verbindlich – Maschinen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, unterlagen der Vorgängerrichtlinie 98/37/EG (Quelle: ce-copilot.de). Wer Altmaschinen weiterhin betreibt oder weiterverkauft, muss wissen: Die vorhandene Technische Dokumentation muss den Anforderungen der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Richtlinie entsprechen. Da die neue EU-Maschinenverordnung 2023/1230 die Richtlinie 2006/42/EG am 20. Januar 2027 ablöst, sollten Betreiber und Hersteller jetzt prüfen, ob bestehende Unterlagen lückenlos sind und welche Pflichten bei Umbau oder Weiterveräußerung entstehen.

Technische Dokumentation für Altmaschinen vor 2006/42/EG: Anforderungen und Bestandsschutz

Maschinen, die vor dem 29. Dezember 2009 in Verkehr gebracht wurden, fallen nicht unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Für diese Altmaschinen gelten eigene Regeln, die Betreiber und Hersteller kennen sollten, bevor sie Annahmen über den Bestandsschutz treffen.

Was Bestandsschutz bedeutet und wo er endet

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit dem 29. Dezember 2009 verbindlich anzuwenden. Sie löste die Vorgängerrichtlinie 98/37/EG ab. Maschinen, die rechtmäßig vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht nachträglich nach den Anforderungen der neueren Richtlinie zertifiziert werden. Dieser Bestandsschutz ist jedoch kein Freifahrtschein.

Er erlischt in drei typischen Situationen:

  • Die Maschine wird wesentlich verändert. Eine wesentliche Veränderung begründet eine neue Herstellerpflicht und kann eine vollständige Konformitätsbewertung nach aktuellem Recht erfordern. Was als wesentliche Veränderung gilt, ist in der Betriebssicherheitsverordnung und zunehmend auch in der neuen EU-Maschinenverordnung 2023/1230 konkretisiert. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Wesentliche Veränderung von Maschinen: Herstellerpflichten.
  • Die Maschine wird neu in Verkehr gebracht, etwa nach einem Betreiberwechsel oder Export in einen anderen Markt. In diesem Fall greifen die aktuellen Vorschriften.
  • Die Maschine wird in eine verkettete Anlage integriert. Dann kann für die Gesamtanlage eine neue Konformitätsbewertung erforderlich werden. Hinweise dazu finden Sie im Artikel Verkettete Anlagen: eigene Betriebsanleitung und Konformitätserklärung.

Welche Dokumentation für Altmaschinen trotzdem vorliegen muss

Bestandsschutz bedeutet nicht dokumentationsfreier Betrieb. Betreiber von Altmaschinen unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung, zur sicheren Bereitstellung und zum Betrieb der Maschine. Dafür brauchen Betreiber mindestens:

  • Eine Betriebsanleitung in der Sprache der Beschäftigten
  • Unterlagen zu Wartung, Inspektion und sicherheitsrelevanten Schaltplänen
  • Nachweise über durchgeführte Prüfungen und Gefährdungsbeurteilungen

Liegen diese Unterlagen für eine ältere Maschine nicht mehr vollständig vor, müssen Betreiber sie rekonstruieren oder ergänzen. Welche Inhalte dabei besonders relevant sind, zeigt der Beitrag Service-relevante Schaltpläne: Anleitung und CE-Akte.

Herausforderungen bei lückenhafter Altdokumentation

Viele Maschinen aus den 1990er Jahren oder früher wurden mit Papieranleitungen ausgeliefert, die heute nicht mehr auffindbar sind. Für Betreiber entstehen daraus praktische Probleme:

  • Gefährdungsbeurteilungen nach BetrSichV lassen sich ohne Herstellerunterlagen schwerer belegen.
  • Bei Unfällen oder Behördenprüfungen fehlt der Nachweis, dass die Maschine ordnungsgemäß betrieben wurde.
  • Sicherheitsrelevante Ersatzteile und Wartungsintervalle sind ohne Originaldokumentation schwerer zu bestimmen. Dazu lesen Sie mehr im Beitrag Sicherheitsrelevante Ersatzteile: Anleitung und Wartung.

In solchen Fällen empfiehlt sich die Erstellung einer eigenständigen Betreiberdokumentation, die den tatsächlichen Maschinenzustand und die durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen festhält.

Was die neue Maschinenverordnung für Altmaschinen bedeutet

Am 20. Januar 2027 tritt die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 in Kraft und ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig. Für Maschinen, die bereits im Betrieb sind und nicht verändert werden, ändert sich dadurch grundsätzlich nichts. Relevant wird die neue Verordnung aber dann, wenn Maschinen umgebaut, weiterverkauft oder neu dokumentiert werden sollen.

Wer prüfen möchte, welche Fristen und Übergangsregelungen konkret gelten, findet eine strukturierte Übersicht im Beitrag EU-Maschinenverordnung 2023/1230: Übergangsfristen und Handlungsschritte bis 2027.

Die Aufbewahrungspflichten für CE-Unterlagen gelten unabhängig davon, welche Richtlinie zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens galt. Hersteller, die Maschinen nach der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG oder nach 2006/42/EG dokumentiert haben, sollten die Unterlagen mindestens zehn Jahre lang aufbewahren. Mehr dazu im Beitrag 10-Jahres-Frist für CE-Unterlagen nach Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung.

Quellen

Häufige Fragen

Gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auch für Maschinen, die vor ihrem Inkrafttreten gebaut wurden?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit dem 29. Dezember 2009 verbindlich anzuwenden. Maschinen, die vor diesem Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, unterlagen der Vorgängerrichtlinie 98/37/EG. Ein automatischer Bestandsschutz besteht jedoch nicht unbegrenzt: Werden Altmaschinen wesentlich verändert oder modernisiert, können sie als neue Maschinen eingestuft werden und müssen dann die zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Anforderungen erfüllen.

Welche Unterlagen müssen Hersteller für die Technische Dokumentation nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bereitstellen?

Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt fest, dass Hersteller eine vollständige Technische Dokumentation erstellen müssen. Diese umfasst unter anderem eine systematische Risikobeurteilung, in der alle Gefährdungen identifiziert, bewertet und durch geeignete Maßnahmen reduziert werden. Hinzu kommen Konstruktionsunterlagen, Schaltpläne, Prüfberichte sowie die Betriebsanleitung. Die Dokumentation muss so vollständig sein, dass Behörden die Konformität der Maschine nachvollziehen können.

Was ändert sich für die Technische Dokumentation mit der neuen EU-Maschinenverordnung 2023/1230?

Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG am 20. Januar 2027 ab. Im Gegensatz zu einer Richtlinie gilt eine Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Für die Technische Dokumentation bedeutet das: Hersteller müssen ihre Risikobeurteilungen, Konformitätsnachweise und Dokumentationsprozesse rechtzeitig auf die neuen Anforderungen der Verordnung umstellen. Da dieser Prozess Zeit benötigt, sollten Unternehmen jetzt mit der Analyse beginnen.

Wie ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Deutschland umgesetzt worden?

In Deutschland wurde die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Verbindung mit der Maschinenverordnung (9. ProdSV) in nationales Recht überführt. Hersteller und Betreiber von Maschinen sind damit an diese nationalen Regelungen gebunden, die inhaltlich die Vorgaben der europäischen Richtlinie widerspiegeln.

Welche konkreten Schritte sind jetzt notwendig, wenn ein Unternehmen noch nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG arbeitet?

Unternehmen, die heute noch ausschließlich nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG arbeiten, sollten vor dem Ablaufdatum am 20. Januar 2027 folgende Schritte angehen: bestehende Risikobeurteilungen auf die Anforderungen der EU-Maschinenverordnung 2023/1230 prüfen, die Technische Dokumentation entsprechend aktualisieren und die Konformitätsnachweise anpassen. Da die Umstellung erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch nimmt, ist ein frühzeitiger Start ratsam.


Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.