Ab dem 20. Januar 2027 löst die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verbindlich ab – ohne Übergangsfrist für neu in Verkehr gebrachte Maschinen (Quelle: EUR-Lex / european-standards.com). Für Hersteller bedeutet das: Die Anforderungen an die technische Datei ändern sich konkret. Neu hinzukommen Pflichten zu Cybersicherheit sicherheitsrelevanter Funktionen, zur Dokumentation selbstlernender Komponenten sowie zu digitalen Dokumentenformaten mit einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Wer heute noch nach 2006/42/EG dokumentiert, muss seine Prozesse rechtzeitig anpassen, um ab 2027 keine Konformitätslücken zu riskieren.
Technische Datei im Vergleich: Was 2006/42/EG verlangt und was EU-MVO 2023/1230 neu fordert
Ab dem 20. Januar 2027 gilt die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verbindlich und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Für Maschinenhersteller bedeutet das: Die technische Datei als Kernstück der CE-Dokumentation bleibt Pflicht, ihr Inhalt wird jedoch an mehreren Stellen erweitert.
Was die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bisher verlangt
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schreibt vor, dass Hersteller eine technische Datei zusammenstellen, die die Konformität der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen belegt. Typische Pflichtbestandteile sind:
- Allgemeine Beschreibung der Maschine
- Gesamtzeichnungen und Stücklisten
- Vollständige Zeichnungen zur Überprüfung der Sicherheitsbauteile
- Risikobeurteilung einschließlich Gefährdungsliste
- Angewandte Normen
- Technische Berichte und Prüfergebnisse
- Betriebsanleitung (Exemplar)
- Konformitätserklärung
Die Datei muss nicht bei der Markteinführung eingereicht werden, muss aber für Behörden innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar sein. Zur Aufbewahrungsdauer lesen Sie mehr im Artikel zur 10-Jahres-Frist für CE-Unterlagen.
Was die EU-MVO 2023/1230 zusätzlich fordert
Die EU-Maschinenverordnung übernimmt die bekannte Grundstruktur, ergänzt sie aber nach Angaben von theresarobotforthat.com um drei wesentliche neue Anforderungsbereiche:
1. Cybersicherheit und Manipulationsschutz Sicherheitsfunktionen müssen nachweislich gegen unbefugte Veränderungen geschützt sein. Dieser Nachweis gehört zur technischen Dokumentation. Hintergrundinformationen dazu finden Sie im Artikel zu vernetzten Maschinen und Manipulationsschutz.
2. KI und selbstevolvierendes Verhalten Maschinen oder Sicherheitsbauteile, die auf maschinellem Lernen basieren, unterliegen nach Annex I, Part A der Verordnung einem strengeren Konformitätsbewertungsverfahren (Artikel 25 Absatz 2) als Standardmaschinen. Die technische Datei muss die Sicherheitsüberprüfung des adaptiven Verhaltens dokumentieren.
3. Digitale Dokumentationsformate und Aufbewahrung Die Verordnung sieht digitale Dokumentationsformate ausdrücklich vor. Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren bleibt bestehen. Zum Umgang mit digitalen Anleitungen als Teil der Dokumentation lesen Sie den Artikel EU-Maschinenverordnung 2023/1230: Technische Dokumentation und CE-Markierung.
Annex IV wird zu Annex I mit zwei Kategorien
Eine strukturell bedeutsame Änderung beschreibt f2labs.com: Der bisherige Annex IV der Maschinenrichtlinie wird in der EU-MVO in Annex I aufgeteilt, mit Part A und Part B. Part A umfasst unter anderem Sicherheitsbauteile mit selbstevolvierendem Verhalten und erfordert das strengere Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2. Part B verlangt das Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3. Maschinen außerhalb von Annex I durchlaufen das vereinfachte Verfahren nach Artikel 25 Absatz 4. Diese Differenzierung beeinflusst, welche Nachweise in die technische Datei aufzunehmen sind.
Praktische Implikationen für Hersteller
Übergangsfrist ohne Bestandsschutz für Neugeräte Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, müssen der Verordnung entsprechen. Es gibt keine Schonfrist für neue Inverkehrbringungen, wie european-standards.com ausdrücklich festhält. Lediglich Produkte, die vor diesem Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, sind durch Artikel 52 der Verordnung geschützt. Den aktuellen Stand der Übergangsfristen erläutert der Artikel EU-MVO 2023/1230: Übergangsfristen und Handlungsschritte bis 2027.
Wesentliche Veränderung erzeugt neue Herstellerpflichten Wer eine Maschine physisch oder digital wesentlich verändert, kann nach der Verordnung selbst zum Hersteller werden, mit vollständiger Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Haftung. Die technische Datei muss dann vollständig neu erstellt werden. Dazu lesen Sie den Artikel Wesentliche Veränderung: Herstellerpflichten.
Technische Datei ist nicht öffentlich zugänglich Die technische Datei bleibt ein behördenrelevantes Dokument und wird nicht mit der Maschine ausgeliefert. Verwechslungen mit der öffentlich zugänglichen Betriebsanleitung oder einem QR-Code-verlinkten Dokumentenportal sind in der Praxis häufig. Mehr dazu im Artikel Technische Unterlagen: nicht öffentlich, QR-Code.
Normen für Roboter gesondert prüfen Für Industrieroboter nennt theresarobotforthat.com ISO 10218-1:2025 und ISO 10218-2:2025 (veröffentlicht Februar 2025) als anerkannte Normen zur Konformitätsdarstellung. Der Harmonisierungsstatus im Amtsblatt der EU ist jedoch separat zu prüfen. Die technische Datei muss die angewandten Normen mit Ausgabedatum benennen. Einen Überblick zur Struktur und zum Aufbau der technischen Datei bietet der Artikel Technische Datei: Maschinenrichtlinie, Struktur, Inhalte, Archivierung.
Quellen
- EU Machinery Regulation 2023/1230: Essential Checklist
- The Machinery Regulation (EU) 2023/1230 vs. Machinery Directive 2006/42/EC – What Is New?
- EU Machinery Regulation 2023/1230: 2027 Checklist
Häufige Fragen
Ab wann gilt die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 und was passiert mit der bisherigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?
Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt ab 20. Januar 2027 verbindlich. Ab diesem Datum wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgehoben. Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, bleibt die Richtlinie 2006/42/EG weiterhin maßgeblich. Es gibt keine Übergangsfrist für neue Inverkehrbringungen nach dem Stichtag (Quelle: EUR-Lex, european-standards.com).
Welche neuen Pflichtinhalte kommen für die Technische Datei unter der EU-MVO 2023/1230 hinzu?
Die Verordnung führt gegenüber der Richtlinie drei wesentliche neue Anforderungen ein: Schutz von Sicherheitsfunktionen gegen Manipulation (Cybersicherheit), eine Sicherheitsprüfung für KI-gestützte und selbstlernende Verhaltensweisen sowie digitale Dokumentationsformate. Außerdem schreibt die Verordnung eine Aufbewahrungspflicht für Unterlagen von zehn Jahren vor (Quelle: theresarobotforthat.com).
Ändert sich die Konformitätsbewertungsroute für meine Maschine unter der neuen Verordnung?
Das hängt von der Maschinenkategorie ab. Der bisherige Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG wurde in Anhang I, Teil A und Teil B aufgeteilt. Teil A gilt für Hochrisikoprodukte und verlangt das Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2; Teil B erfordert das Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3. Maschinen, die nicht unter Anhang I fallen, folgen Artikel 25 Absatz 4. Die meisten Maschinen fallen nicht in Anhang I (Quelle: f2labs.com).
Werde ich zum Hersteller, wenn ich eine bestehende Maschine softwareseitig verändere?
Unter der EU-MVO 2023/1230 ja: Eine wesentliche Änderung, ob physisch oder digital, kann dazu führen, dass Sie rechtlich als Hersteller der geänderten Maschine gelten. In diesem Fall tragen Sie die vollen Pflichten zur Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Dokumentation der Technischen Datei (Quelle: theresarobotforthat.com).
Welche Normen sind für die Technische Datei bei Industrierobotern unter der neuen Verordnung relevant?
Für Industrieroboter wurden ISO 10218-1:2025 und ISO 10218-2:2025 im Februar 2025 veröffentlicht. Sie gelten als anerkannte Normenserie für den Konformitätsnachweis. Ob diese Normen bereits im Amtsblatt der EU als harmonisierte Normen zitiert sind, sollten Sie vor der Verwendung im Amtsblatt prüfen (Quelle: theresarobotforthat.com).
Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.