Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die EU-Verordnung 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die seit fast zwei Jahrzehnten die Sicherheitsanforderungen für Maschinen im Europäischen Wirtschaftsraum regelt (Quelle: mecvil.com, 14. Mai 2026). Für Hersteller, Sondermaschinenbauer und Maschinenintegratoren bedeutet dieser Wechsel konkreten Handlungsbedarf: Die neue Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, ohne nationale Umsetzung. Wer Maschinen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung rechtzeitig an die neuen Anforderungen anpassen, darunter erstmals verbindliche Vorgaben zu Cybersicherheit und Software als Sicherheitsbauteil. Zuständig und haftbar bleibt der Hersteller, bevor das Produkt den Markt erreicht (Quellen: wko.at; ce-copilot.de).
Pflichten des Herstellers nach Maschinenrichtlinie: Checkliste für CE-Markierung und Konformitätserklärung
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verpflichtet Hersteller dazu, vor dem Inverkehrbringen jeder Maschine im Europäischen Wirtschaftsraum eine Konformitätsbewertung durchzuführen, eine technische Dokumentation zu erstellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen. Ab dem 20. Januar 2027 tritt die Verordnung (EU) 2023/1230 an ihre Stelle, die ohne nationale Umsetzung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt.
Was die Maschinenrichtlinie vom Hersteller verlangt
Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG trägt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass seine Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Das CE-Zeichen darf erst angebracht werden, wenn das vollständige Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen ist. Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle Maschinen, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Die wichtigsten Pflichten im Überblick:
1. Risikobeurteilung dokumentieren
Die Risikobeurteilung bildet die Grundlage jeder CE-Kennzeichnung. Der Hersteller muss systematisch alle Gefährdungen identifizieren, bewerten und durch konstruktive oder sicherheitstechnische Maßnahmen reduzieren. Verbleibende Restrisiken sind in der Betriebsanleitung zu kommunizieren. Eine strukturierte Vorgehensweise nach DIN EN ISO 12100 ist dabei der anerkannte Stand der Technik.
Weiterführende Informationen: Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie | Technische Datei: Aufbau und Inhalte
2. Technische Dokumentation zusammenstellen
Die technische Datei muss alle Nachweise zur Konformität enthalten: Konstruktionsunterlagen, Risikobeurteilung, angewandte Normen, Prüfergebnisse und die Betriebsanleitung. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen aufzubewahren und auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden vorzulegen, jedoch nicht öffentlich zugänglich zu machen.
Details zur Aufbewahrungspflicht: 10-Jahres-Frist CE-Unterlagen | Technische Datei: Anforderungen und Struktur
3. Konformitätserklärung ausstellen
Die EU-Konformitätserklärung ist ein Pflichtdokument. Sie muss Name und Anschrift des Herstellers, eine eindeutige Maschinenidentifikation, die angewandten Richtlinien und harmonisierten Normen sowie die Unterschrift einer bevollmächtigten Person enthalten. Fehler in der Konformitätserklärung können haftungsrechtliche Konsequenzen haben.
Praktische Hinweise: Konformitätserklärung: Pflichtangaben und Haftung | Anforderungen an die Konformitätserklärung
4. CE-Kennzeichnung korrekt anbringen
Das CE-Zeichen ist am Produkt anzubringen, bevor es auf den Markt gebracht wird. Es muss dauerhaft, gut lesbar und sichtbar sein. Zulässig ist die Kennzeichnung nur, wenn mindestens eine CE-Rechtsvorschrift gilt. Das Anbringen ohne rechtliche Grundlage ist ausdrücklich unzulässig. Zur eindeutigen Produktidentifikation gehören außerdem Typenschild, Modellbezeichnung, Baujahr und Herstellerkontakt.
Weitere Details: CE-Kennzeichnung: Anbringung, Sichtbarkeit, Haltbarkeit | Pflichtangaben auf dem Typenschild
Praktische Implikationen für Hersteller
Checkliste vor dem Inverkehrbringen:
- Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100 durchgeführt und dokumentiert
- Technische Datei vollständig zusammengestellt (Konstruktionsunterlagen, Prüfnachweise, Normen)
- Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes erstellt
- Konformitätserklärung mit allen Pflichtangaben ausgefertigt und unterzeichnet
- CE-Kennzeichnung dauerhaft und sichtbar am Produkt angebracht
- Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren für die technische Dokumentation sichergestellt
- Kontaktperson für Marktüberwachungsanfragen benannt
Implikation 1: Übergangsfristen zur EU-Maschinenverordnung 2023/1230 beachten
Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Verordnung (EU) 2023/1230 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie erweitert die bisherigen Anforderungen unter anderem um Cybersicherheitspflichten für vernetzte Maschinen und schließt Software ausdrücklich in die Definition von Sicherheitsbauteilen ein. Hersteller, die heute neue Produkte entwickeln, sollten prüfen, ob eine Auslegung nach der neuen Verordnung sinnvoll ist. Weitere Informationen zur Übergangsfrist: Übergangsfrist EU-Maschinenverordnung 2023/1230
Implikation 2: Unvollständige Maschinen erfordern eine Einbauerklärung, keine Konformitätserklärung
Wer Komponenten oder unvollständige Maschinen liefert, die erst durch einen Integrator zur vollständigen Maschine werden, stellt keine EU-Konformitätserklärung aus, sondern eine Einbauerklärung. Die CE-Kennzeichnung obliegt in diesem Fall dem Integrator der Endmaschine. Dieser Unterschied ist in der Praxis häufig Quelle von Fehlern. Details dazu: Einbauerklärung vs. Konformitätserklärung | Unvollständige Maschinen und CE-Kennzeichnung der Endmaschine
Implikation 3: Wesentliche Veränderungen lösen neue Herstellerpflichten aus
Wer eine bereits in Verkehr gebrachte Maschine wesentlich verändert, übernimmt rechtlich die Herstellerrolle für die veränderte Maschine. Das bedeutet: neue Risikobeurteilung, neue technische Dokumentation, neue Konformitätserklärung und erneute CE-Kennzeichnung. Die Abgrenzung zur bloßen Instandhaltung ist dabei nicht immer eindeutig. Weiterführende Informationen: Wesentliche Veränderung: Herstellerpflichten | Wesentliche Veränderung vs. Reparatur
Implikation 4: Seriennummer und eindeutige Zuordnung in der Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss die Maschine eindeutig identifizieren. Eine fehlende oder fehlerhafte Seriennummer kann dazu führen, dass das Dokument im Streitfall nicht der konkreten Maschine zugeordnet werden kann. Das ist besonders relevant bei Serienfertigung und Chargenbildung. Weitere Details: Konformitätserklärung: Seriennummer und eindeutige Zuordnung | CE-Kennzeichnung: Pflichtangaben und Seriennummer
Quellen
- CE-Copilot Blog: CE-Kennzeichnung & Maschinensicherheit
- Maschinenrichtlinie und CE-Kennzeichnung: Leitfaden für Industriehersteller – mecvil.com
- CE-Kennzeichnung und Normen – WKO
Häufige Fragen
Wer ist nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für die CE-Kennzeichnung verantwortlich?
Verantwortlich ist der Hersteller des Produkts. Er muss sicherstellen, dass die Maschine alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt, bevor sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Das CE-Zeichen darf erst dann angebracht werden, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. (Quelle: WKO, CE-Kennzeichnung und Normen)
Was muss eine Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie enthalten?
Die Konformitätserklärung muss unter anderem folgende Pflichtangaben enthalten: Herstelleridentifikation, genaue Maschinenbezeichnung, Verweis auf die einschlägigen EU-Richtlinien und angewandten harmonisierten Normen sowie Ort, Datum und rechtsverbindliche Unterschrift. Typische Fehler sind fehlende Normenangaben oder eine unvollständige Produktbeschreibung. Mit dem Übergang zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ab dem 20. Januar 2027 können sich einzelne Anforderungen an die Erklärung ändern. (Quelle: CE-Copilot Blog, Konformitätserklärung Maschinenrichtlinie: Anleitung 2026)
Was ändert sich ab dem 20. Januar 2027 für Maschinenhersteller?
Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die Verordnung (EU) 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Als EU-Verordnung gilt sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, ohne nationale Umsetzung. Neu hinzukommen Anforderungen an die Cybersicherheit vernetzter Maschinen sowie eine erweiterte Definition von Sicherheitsbauteilen, die nun ausdrücklich auch Software einschließt. Hersteller sollten ihre Dokumentation und Risikobeurteilung rechtzeitig auf die neuen Anforderungen prüfen. (Quelle: Mecvil, Maschinenrichtlinie und CE-Kennzeichnung: Leitfaden für Industriehersteller)
Kann für eine Maschine die CE-Kennzeichnungspflicht aus mehreren EU-Richtlinien gleichzeitig folgen?
Ja. Für ein Produkt können mehrere EU-Richtlinien oder Verordnungen gleichzeitig gelten. Die CE-Kennzeichnung bestätigt dann die Einhaltung sämtlicher einschlägigen Vorschriften. Hersteller müssen in diesem Fall alle relevanten Rechtsakte identifizieren und in der Konformitätserklärung ausweisen. Unzulässig ist es, das CE-Zeichen anzubringen, wenn keine einzige CE-Rechtsvorschrift auf das Produkt anwendbar ist. (Quelle: WKO, CE-Kennzeichnung und Normen)
Welche Rolle spielt die Risikobeurteilung im CE-Kennzeichnungsprozess für Maschinenhersteller?
Die Risikobeurteilung ist ein zentraler Bestandteil des Konformitätsbewertungsverfahrens. Hersteller müssen systematisch alle Gefährdungen identifizieren, bewerten und durch geeignete Schutzmaßnahmen reduzieren, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht wird. Für KMU, Sondermaschinenbauer und Maschinenintegratoren ist dieser Schritt besonders anspruchsvoll, da er produktspezifisch und vollständig dokumentiert sein muss. Ohne vollständige Risikobeurteilung ist eine rechtskonforme Konformitätserklärung nicht möglich. (Quelle: CE-Copilot Blog, CE-Kennzeichnung & Maschinensicherheit)
Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.